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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des<br />

Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, daß die Gefahr<br />

besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche<br />

rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. 2 § 41 Absätze 2<br />

und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.<br />

(3) 1 Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30, die er<br />

unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der<br />

Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in<br />

der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten<br />

verboten werden, die Jagd auszuüben. 2 § 41 a Absätze 2 bis 4 des<br />

Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.<br />

Hmbg JagdG § 32<br />

Mit Inkrafttreten dieses <strong>Gesetze</strong>s tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung<br />

vom 21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.

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