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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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<strong>Hamburgisches</strong> Jagdgesetz (Hmbg<br />

JagdG)<br />

vom 22. Mai 1978 GVBl. S. 162, geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 5. März 1986 GVBl. S. 37, vom 11.<br />

Juli 1989 GVBl. S. 132, vom 17. Januar 1994 GVBl. S. 14, vom 27. August 1997 GVBl. S.<br />

439,ber.S. 515, vom 18. Juli 2001 GVBl. S. 251<br />

Hmbg JagdG § 1 Zweck des <strong>Gesetze</strong>s<br />

Zweck des <strong>Gesetze</strong>s ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der<br />

Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt<br />

geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu<br />

regeln, daß die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie<br />

die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen<br />

unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes<br />

erreicht werden.<br />

Hmbg JagdG § 1a Abrundung der Jagdbezirke<br />

(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen<br />

Behörde abgerundet werden (§ 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz in der<br />

Fassung vom 29. September 1976 – Bundesgesetzblatt I Seite 2849).<br />

(2) 1 Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den<br />

Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den<br />

Jagdgenossenschaften abzuschließen. 2 Ist die Ausübung der Jagd für den<br />

Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen<br />

Eigenjagdbezirkes einem anderen anstelle des Eigentümers zu, so ist die<br />

schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem<br />

Vertrag erforderlich. 3 Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der<br />

zuständigen Behörde anzuzeigen. 4 Die zuständige Behörde hat ihn binnen<br />

drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt<br />

sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung<br />

der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung<br />

vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.<br />

(4) 1 Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages<br />

einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder<br />

ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten<br />

oder abgetrennten Fläche. 2 Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk<br />

angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber<br />

des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf<br />

Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. 3 Anderweitige<br />

Vereinbarungen sind zulässig.<br />

Hmbg JagdG § 2 Befriedete Bezirke<br />

(1) Befriedete Bezirke (§ 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz) sind:<br />

1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten,

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