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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11<br />

Absatz 1 nachzuweisen. 4 Hierzu ist der zuständigen Behörde die<br />

Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der<br />

Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des <strong>Gesetze</strong>s über<br />

den Versicherungsvertrag vorzulegen. 5 Unberührt bleibt die Möglichkeit,<br />

nach In-Kraft-Treten dieses <strong>Gesetze</strong>s die Freistellung von den besonderen<br />

Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.<br />

(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses <strong>Gesetze</strong>s einen Hund hält,<br />

hat seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß § 11<br />

Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine<br />

Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der<br />

zuständigen Behörde die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu<br />

übermitteln.

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