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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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müssen<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 20 a),<br />

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20 b) oder<br />

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 c)<br />

haben. 2 Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der<br />

Anforderungen dieses <strong>Gesetze</strong>s oder auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s nur eine<br />

untergeordnete Bedeutung haben und die die Bauaufsichtsbehörde in<br />

einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.<br />

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte<br />

Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen<br />

bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte<br />

Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 20 c und der<br />

§§ 22 bis 23 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese<br />

Nachweise verlangen oder zulassen.<br />

(5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung in<br />

außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit<br />

betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen<br />

Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung<br />

des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der<br />

Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den<br />

Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 zu erbringen hat.<br />

2<br />

In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die<br />

Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die<br />

Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen<br />

gestellt werden.<br />

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres<br />

besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei<br />

Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall<br />

oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser<br />

Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 vorgeschrieben<br />

werden.<br />

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann in der Bauregelliste B<br />

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen,<br />

Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem<br />

Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und<br />

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen<br />

Anforderungen nach § 5 Absatz 1 BauPG nicht berücksichtigen.<br />

Hmbg BauO § 20 a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit<br />

im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

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