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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) Der Senat wird ermächtigt, die durch Absatz 2 Nummer 5 geänderten<br />

Vorschriften der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten durch<br />

Rechtsverordnung zu ändern.<br />

(4) Soweit in weiteren <strong>Gesetze</strong>n und Rechtsverordnungen auf Vorschriften des<br />

Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 verwiesen worden ist, treten an ihre<br />

Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s.

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