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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist<br />

sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.<br />

(3) 1 Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr können in besonderen Fällen<br />

aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung<br />

für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen werden. 2 Die<br />

dabei entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig<br />

sind, nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.<br />

Hmbg GebG § 6 a Gebührenregelungen in Rechtsakten der<br />

Europäischen Gemeinschaften<br />

1 Bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, für die<br />

Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften<br />

maßgebend sind, sind anstelle der Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und<br />

2 die europarechtlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Soweit diese eine<br />

abweichende Gebührenbemessung zulassen, sind bei der Festlegung der<br />

Gebühren in Gebührenordnungen nach § 2 Absatz 1 die Gebührengrundsätze<br />

des § 6 Absätze 1 und 2 anzuwenden.<br />

Hmbg GebG § 7 Arten der Gebührenfestlegung<br />

(1) Die Gebühren sind<br />

1. durch feste Sätze oder<br />

2. nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung oder Benutzung<br />

oder<br />

3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder dem Ausmaß der<br />

Benutzung oder<br />

4. durch Rahmensätze<br />

festzulegen.<br />

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist<br />

der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im übrigen<br />

der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend,<br />

soweit in der Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr<br />

im Einzelfall die in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze<br />

entsprechend.<br />

Hmbg GebG § 8 Pauschgebühren<br />

(1) 1 Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder<br />

Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen<br />

oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. 2 Dabei sind<br />

erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.<br />

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im voraus für einen Zeitraum von<br />

längstens einem Jahr festzusetzen.<br />

Hmbg GebG § 9 Gebührenpflichtiger<br />

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,<br />

1. der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm<br />

zuzurechnen ist, beantragt oder<br />

2. dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder

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