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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Daten, aus denen Rückschlüsse auf Einzelpersonen gezogen werden<br />

können, ist unzulässig.<br />

(3) Soweit Daten für längere Zeit gespeichert werden, ist durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass sie innerhalb der Daten verarbeitenden<br />

Stelle getrennt von der Erfüllung anderer Verwaltungsaufgaben<br />

verarbeitet werden.<br />

Hmbg DSG § 31 (weggefallen)<br />

[§§ 32 - 35] SECHSTER ABSCHNITT Straf- und<br />

Bußgeldvorschriften; Gebührenvorschrift; In-Kraft-Treten<br />

Hmbg DSG § 32 Straftaten<br />

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere bzw. einen<br />

anderen zu bereichern oder eine andere bzw. einen anderen zu schädigen,<br />

personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,<br />

1. unbefugt erhebt, speichert, löscht, sperrt, verändert, übermittelt oder<br />

nutzt oder<br />

2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere bzw.<br />

einen anderen übermitteln lässt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach<br />

anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.<br />

Hmbg DSG § 33 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht<br />

offenkundig sind,<br />

1. unbefugt erhebt, speichert, löscht, sperrt, verändert, übermittelt oder<br />

nutzt oder<br />

2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere bzw.<br />

einen anderen übermitteln lässt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.<br />

Hmbg DSG § 34 Verwaltungsgebühren<br />

(1) 1 Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen durch<br />

die Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes dienen,<br />

werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. 2 Der Senat wird<br />

ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze<br />

durch Rechtsverordnung festzulegen.<br />

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren, Zinsen und Auslagen ist die kontrollierte<br />

Stelle verpflichtet. 2 Wird die Kontrolle weder von der Aufsichtsbehörde<br />

noch von der oder dem Datenschutzbeauftragten der kontrollierten Stelle<br />

veranlasst, gilt dies jedoch nur, wenn Mängel festgestellt werden.<br />

3<br />

Werden im Fall des Satzes 2 keine Mängel festgestellt, sind die

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