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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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ausreichend lange standsicher sein. 3 Die <strong>Stand</strong>sicherheit muss auch beim<br />

Errichten, Ändern und Beseitigen sichergestellt sein. 4 Die <strong>Stand</strong>sicherheit<br />

anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der<br />

Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.<br />

(2) 1 Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist<br />

zulässig. 2 Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur,<br />

wenn durch Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der<br />

Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. 3 Für<br />

verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast.<br />

Hmbg BauO § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich<br />

sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge<br />

sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. 2 Baugrundstücke<br />

müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />

Hmbg BauO § 17 Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu<br />

halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und<br />

Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung<br />

von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

Hmbg BauO § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und<br />

Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen<br />

entsprechenden Wärmeschutz haben.<br />

(2) 1 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz<br />

haben. 2 Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen<br />

oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in<br />

baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu<br />

dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen.<br />

Hmbg BauO § 19 Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten<br />

Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch<br />

bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

(3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden sowie auf<br />

Grundstücken müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m<br />

haben.<br />

(4) Öffentlich zugängliche Wege auf den Grundstücken und Eingänge von<br />

Gebäuden müssen überschaubar und zu beleuchten sein.

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