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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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so tritt die Ersatzpflicht auch im Falle des Satzes 3 ein, beschränkt sich<br />

jedoch in diesem Falle gegenüber jeder betroffenen Person auf<br />

zweihundertfünfzigtausend Euro für jedes schädigende Ereignis.<br />

(2) Auf das Mitverschulden von Verletzten sind § 254 und § 839 Absatz 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf die Verjährung die für unerlaubte<br />

Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.<br />

[§§ 21 - 26] VIERTER ABSCHNITT Die bzw. der Hamburgische<br />

Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

Hmbg DSG § 21 Berufung<br />

(1) 1 Auf Vorschlag des Senats wählt die Bürgerschaft eine Hamburgische<br />

Beauftragte bzw. einen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit; die Wiederwahl ist einmal zulässig. 2 Die bzw. der<br />

Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss<br />

die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />

haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche<br />

Fachkunde besitzen. 3 Sie bzw. er muss bei ihrer bzw. seiner Bestellung<br />

das 35. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) Der Senat bestellt die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen<br />

Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für eine Amtszeit<br />

von sechs Jahren.<br />

(3) 1 Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung einer<br />

Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als<br />

entsprechend verlängert. 2 Kommt die bzw. der Hamburgische Beauftragte<br />

für Datenschutz und Informationsfreiheit der Verpflichtung nach Satz 1<br />

nicht nach, ist sie bzw. er zu entlassen.<br />

Hmbg DSG § 22 Rechtsstellung<br />

(1) 1 In Ausübung des Amtes ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für<br />

Datenschutz und Informationsfreiheit unabhängig und nur dem Gesetz<br />

unterworfen. 2 Sie bzw. er ist insoweit oberste Dienstbehörde im Sinne des<br />

§ 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne<br />

des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung und trifft die Entscheidungen<br />

nach § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom<br />

15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung<br />

für sich und die ihr bzw. ihm zugewiesenen Bediensteten. 3 Sie bzw. er<br />

untersteht der Dienstaufsicht des Senats.<br />

(2) 1 Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personalund<br />

Sachausstattung vom Senat im Rahmen der haushaltsmäßigen<br />

Bestimmungen zur Verfügung gestellt. 2 Die Stellen werden auf Vorschlag<br />

der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit besetzt. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können<br />

nur im Einvernehmen mit ihr bzw. ihm versetzt oder abgeordnet werden.

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