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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Unzulässig sind:<br />

1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden,<br />

2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang,<br />

3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen,<br />

4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder<br />

städtebaulich hervorragenden Charakters in den Stadtteilen Hamburg-<br />

Altstadt und Neustadt, ausgenommen Hinweise auf dort befindliche<br />

Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen,<br />

5. Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat durch<br />

Rechtsverordnung bestimmten Gebiete,<br />

6. Werbeanlagen in Vorgärten mit Ausnahme von Schildern, die<br />

Inhaberinnen und Inhaber und Art eines auf dem Grundstück<br />

vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte<br />

der Leistung) kennzeichnen.<br />

2<br />

Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristete Werbeanlagen nach Satz 1<br />

Nummern 2 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere<br />

kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern.<br />

(4) Die Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s sind nicht anzuwenden auf<br />

1. Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,<br />

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.<br />

[§§ 14 - 19] Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die<br />

Bauausführung<br />

Hmbg BauO § 14 Baustellen<br />

(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen<br />

ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und<br />

Gefahren nicht entstehen.<br />

(2) 1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden<br />

können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu<br />

kennzeichnen. 2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun<br />

abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände<br />

zu versehen und zu beleuchten.<br />

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin<br />

oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des<br />

Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Bauleiterin oder des<br />

Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers für die<br />

Hauptgewerke enthalten muss, dauerhaft und vom öffentlichen Weg aus<br />

sichtbar anzubringen.<br />

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer<br />

Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung<br />

geschützt werden.<br />

Hmbg BauO § 15 <strong>Stand</strong>sicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für<br />

sich allein standsicher sein. 2 Bauteile müssen auch im Brandfall

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