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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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worden sind oder entnommen werden können oder die Daten<br />

verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass<br />

schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen<br />

oder,<br />

8. sie der Bearbeitung von Eingaben sowie Kleinen oder Großen Anfragen<br />

dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht<br />

entgegenstehen.<br />

2<br />

Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder<br />

besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der öffentlichen Stelle von der zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder<br />

Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, findet Satz 1 Nummern 2 bis 8<br />

keine Anwendung.<br />

(3) 1 Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der<br />

Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der<br />

Rechnungsprüfung oder der Durchführung von<br />

Organisationsuntersuchungen dient. 2 Zulässig ist auch die Verarbeitung<br />

zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht schutzwürdige<br />

Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich<br />

überwiegen.<br />

Hmbg DSG § 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen<br />

ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder<br />

der Stelle, der die Daten übermittelt werden, erforderlich ist und die<br />

Voraussetzungen des § 13 erfüllt sind. 2 Die Übermittlung ist ferner<br />

zulässig, soweit es zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren der<br />

Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen bedarf.<br />

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden<br />

dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von<br />

Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit<br />

unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser<br />

Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen<br />

oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine<br />

Nutzung dieser Daten ist unzulässig.<br />

(3) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die<br />

übermittelnde Stelle. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens<br />

der Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, so hat die<br />

übermittelnde Stelle von den in die Sphäre der ersuchenden Stelle<br />

fallenden Übermittlungsvoraussetzungen lediglich zu prüfen, ob das<br />

Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle<br />

liegt. 3 Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall<br />

hierzu Anlass besteht; die ersuchende Stelle hat ihr die für diese Prüfung<br />

erforderlichen Angaben zu machen. 4 Erfolgt die Übermittlung durch Abruf<br />

in einem automatisierten Verfahren (§§ 11, 11 a), trägt die abrufende<br />

Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.<br />

(4) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb<br />

einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

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