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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m 2 je<br />

Wohneinheit, mindestens aber 100 m 2 , haben. 2 Eine Unterschreitung<br />

dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem<br />

Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht<br />

werden kann.<br />

Hmbg BauO § 11 Einfriedigungen<br />

1 Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und<br />

Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe<br />

der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund<br />

gemessen, zulässig. 2 Sie müssen durchbrochen sein. 3 Einfriedigungen von<br />

gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch<br />

ausgeführt werden.<br />

Dritter Teil Bauliche Anlagen<br />

[§§ 12 - 13] Erster Abschnitt Gestaltung<br />

Hmbg BauO § 12 Gestaltung<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der<br />

Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet<br />

sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. 2 Bauliche Anlagen dürfen das<br />

Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />

(2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage<br />

oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild<br />

oder Landschaftsbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an<br />

die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden.<br />

Hmbg BauO § 13 Werbeanlagen<br />

(1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten<br />

Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf<br />

Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />

sichtbar sind. 2 Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,<br />

gelten die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß.<br />

(2) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind<br />

Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung, bis zur<br />

unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig; in reinen Wohngebieten nur<br />

bis zur Höhe des Erdgeschosses. 2 In Misch-, Kern-, Gewerbe- und<br />

Sondergebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante nur<br />

zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare<br />

Hilfskonstruktion erfordern. 3 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, einzelne<br />

Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder als Hinweis auf<br />

ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der<br />

Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig. 4 In<br />

allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere<br />

Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und<br />

Sportveranstaltungen zulässig.

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