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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg BG § 126 Rechtsstellung der Oberassistentinnen und<br />

Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure,<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten,<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren<br />

Die Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und<br />

Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und<br />

Assistenten sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu<br />

Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.<br />

[§ 127] 8. Schulen<br />

Hmbg BG § 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst<br />

Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahnen Bildung von § 14<br />

Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des<br />

Schuldienstes dies erfordern.<br />

[§ 128] 9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

Hmbg BG § 128 Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des<br />

Rechnungshofs<br />

(1) 1 Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des<br />

Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist. 2 Die Vorschriften über die Probezeit sind auf die<br />

Mitglieder des Rechnungshofs nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die<br />

Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren<br />

Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. 2 Sie bzw. er trifft die<br />

Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt<br />

den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach<br />

§ 47 zu leistenden Diensteid ab.

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