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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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2 Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer<br />

Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit<br />

entlassen.<br />

Hmbg BG § 119 Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit<br />

Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit<br />

sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder<br />

des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der<br />

Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.<br />

Hmbg BG § 120 Stellenausschreibungen für Professuren und<br />

Juniorprofessuren<br />

§ 10 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 121 Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren<br />

(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten<br />

auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen werden.<br />

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf<br />

Zeit ernannt werden.<br />

Hmbg BG § 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und<br />

Professoren<br />

1 Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung<br />

abgeordnet oder versetzt werden. 2 Die Zustimmung bedarf der Schriftform.<br />

Hmbg BG § 123 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen<br />

Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren<br />

§ 35 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 ist nicht anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren<br />

§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge<br />

wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind<br />

anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 125 Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und<br />

Hochschuldozenten<br />

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden zu Beamtinnen<br />

oder Beamten auf Zeit ernannt.<br />

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können zu Beamtinnen<br />

oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.<br />

(3) § 120 gilt entsprechend.

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