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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§ 116] 6. Körperschaften<br />

Hmbg BG § 116 Zuständigkeit<br />

(1) 1 Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine<br />

landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen, in<br />

denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung<br />

hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen<br />

Genehmigung abhängig machen; er kann diese Befugnis auf<br />

nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen. 2 Der Senat kann auch<br />

verbindliche Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.<br />

(2) Die nach diesem Gesetz oder dem BeamtStG einer Behörde übertragenen<br />

oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den<br />

landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des<br />

öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen<br />

Verwaltungsstelle.<br />

[§§ 117 - 126] 7. Hochschulen<br />

Hmbg BG § 117 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches<br />

Personal an Hochschulen<br />

Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und<br />

Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,<br />

Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und<br />

Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen<br />

und Assistenten an staatlichen Hochschulen, die als solche in das<br />

Beamtenverhältnis berufen werden (beamtetes wissenschaftliches und<br />

künstlerisches Personal an Hochschulen), sind die für Beamtinnen und Beamte<br />

allgemein geltenden Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s anzuwenden, soweit in<br />

diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001<br />

(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), in<br />

der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.<br />

Hmbg BG § 118 Sonderregelungen<br />

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand<br />

sind nicht anzuwenden.<br />

(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann<br />

die Probezeit im Einzelfall<br />

1. durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,<br />

2. um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum<br />

Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.<br />

(3) 1 Auf die Professorinnen und Professoren und die Hochschuldozentinnen<br />

und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und<br />

Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind<br />

die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen<br />

Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den<br />

Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden.

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