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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 1<br />

heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie<br />

einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen;<br />

während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht<br />

ihr Anspruch auf Heilfürsorge. 2 Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des<br />

§ 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen<br />

Betrag in Höhe von 1,4 v. H. des jeweiligen Grundgehalts auf die<br />

Besoldung angerechnet.<br />

(3) 1 Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und<br />

Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und<br />

therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln<br />

grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den<br />

von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. 2 In<br />

diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. 3 Wahlleistungen aus Anlass einer<br />

Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.<br />

(4) 1 Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus<br />

beziehungsweise daneben nicht gewährt werden.<br />

2<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2<br />

können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 3 Sie erhalten dann ab<br />

dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80.<br />

4<br />

Ein Widerruf ist ausgeschlossen.<br />

Hmbg BG § 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform<br />

1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der<br />

Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. 2 Das gilt nicht für die<br />

Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die<br />

ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen<br />

(Artikel 9 Absatz 3 GG).<br />

[§ 114] 4. Feuerwehr<br />

Hmbg BG § 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr<br />

1 Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung<br />

Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden<br />

Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s anzuwenden. 2 § 107 Absatz 1 und die §§ 108,<br />

109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.<br />

[§ 115] 5. Strafvollzug<br />

Hmbg BG § 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes<br />

(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für<br />

Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

anzuwenden.<br />

(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der<br />

Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des<br />

allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug<br />

verwendet werden.

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