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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Verlangen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hat<br />

die oder der Vorgesetzte ihnen schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er<br />

die Anordnung aufrechterhalten hat. 4 Die Bestätigung ist, sofern es die<br />

Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.<br />

Hmbg BG § 108 Altersgrenze<br />

Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das<br />

vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.<br />

Hmbg BG § 109 Polizeidienstunfähigkeit<br />

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,<br />

wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des<br />

Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie<br />

oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren<br />

wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende<br />

Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese<br />

besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr<br />

uneingeschränkt.<br />

Hmbg BG § 110 Gemeinschaftsunterkunft<br />

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf<br />

Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer<br />

Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.<br />

(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder<br />

einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit<br />

ist, und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des<br />

Kriminaldienstes nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre<br />

oder seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. 2 Für die übrigen<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den<br />

Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen<br />

werden.<br />

(3) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

Hmbg BG § 111 Dienstkleidung<br />

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf<br />

unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die<br />

die besondere Art ihres Dienstes erfordert.<br />

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.<br />

Hmbg BG § 112 Heilfürsorge<br />

(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im<br />

Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes<br />

haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf<br />

Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. 2 Die Heilfürsorge<br />

wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet.<br />

(2) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit<br />

dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und

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