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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu<br />

2,0 m.<br />

2<br />

Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf<br />

einem Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. 3 Satz 1 gilt<br />

nicht in Vorgärten (Flächen zwischen Straßenlinie oder Straßengrenze und<br />

der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Klein-, Wohn-, Misch- und<br />

Dorfgebieten.<br />

(8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere<br />

Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang.<br />

Hmbg BauO § 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an<br />

Nachbargrenzen<br />

(1) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig,<br />

wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten<br />

können, die Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s oder auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

erlassenen Vorschriften widersprechen.<br />

(2) 1 Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze<br />

gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der<br />

Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass<br />

angebaut wird. 2 Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an<br />

die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück<br />

ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen<br />

oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird.<br />

Hmbg BauO § 8 Teilung von Grundstücken<br />

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen<br />

werden, die diesem Gesetz oder auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen<br />

Vorschriften widersprechen.<br />

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder von auf<br />

Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist<br />

§ 69 entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg BauO § 9 Nicht überbaute Flächen<br />

1<br />

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten<br />

Flächen der bebauten Grundstücke sind<br />

1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und<br />

2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten,<br />

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der<br />

Flächen entgegenstehen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit<br />

Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.<br />

Hmbg BauO § 10 Kinderspielflächen<br />

(1) 1 Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine<br />

ausreichend große Spielfläche für Kinder herzustellen. 2 Die Herstellung ist<br />

auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe,<br />

dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist,<br />

zulässig.

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