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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§ 105] 2. Bürgerschaft<br />

Hmbg BG § 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft<br />

(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen<br />

und Landesbeamte. 2 Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung<br />

werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft<br />

ausgesprochen. 3 Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35<br />

Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der<br />

Bürgerschaft.<br />

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von<br />

§ 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der<br />

Bürgerschaft. 2 Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten<br />

der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.<br />

[§§ 106 - 113] 3. Polizeivollzug<br />

Hmbg BG § 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,<br />

Einheitslaufbahn<br />

(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind die für<br />

Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der<br />

Senat durch Rechtsverordnung.<br />

(3) 1 Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

ist eine Einheitslaufbahn. 2 Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,<br />

dass die Einheitslaufbahn für Bewerberinnen und Bewerber mit einer<br />

Vorbildung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt<br />

beginnt, der die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2<br />

umfasst. 3 Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jeder<br />

Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in<br />

alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.<br />

Hmbg BG § 107 Besondere Pflichten<br />

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre<br />

Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu<br />

erfüllen.<br />

(2) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen für die<br />

Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche<br />

Verantwortung. 2 Bei allen Handlungen haben sie die Menschenwürde zu<br />

achten und zu schützen.<br />

(3) 1 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei<br />

ihren unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2 Wird die<br />

Anordnung aufrechterhalten, müssen Polizeivollzugsbeamtinnen und<br />

Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und sind von der eigenen<br />

Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das der Beamtin oder dem<br />

Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die<br />

Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist. 3 Auf

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