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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner<br />

Bedeutung zu veröffentlichen.<br />

Hmbg BG § 99 Amtshilfe<br />

Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe<br />

zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen,<br />

wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.<br />

Hmbg BG § 100 Geschäftsstelle<br />

Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle<br />

eingerichtet, die die Verhandlungen des Landespersonalausschusses<br />

vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.<br />

[§§ 101 - 103] Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />

Hmbg BG § 101 Anträge und Beschwerden<br />

(1) 1 Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen;<br />

hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. 2 Der Beschwerdeweg bis<br />

zur obersten Dienstbehörde steht offen.<br />

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder<br />

Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder<br />

Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder<br />

Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder<br />

Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.<br />

(3) Beamtinnen und Beamte können Eingaben unmittelbar an den<br />

Landespersonalausschuss richten.<br />

Hmbg BG § 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28) oder Versetzung<br />

(§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

Hmbg BG § 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen<br />

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder<br />

Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s bekannt zu<br />

geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird<br />

oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten<br />

durch sie berührt werden.<br />

Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne<br />

Beamtengruppen<br />

[§ 104] 1. Allgemeines<br />

Hmbg BG § 104 Allgemeines<br />

Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

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