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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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oder der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen<br />

zuständigen Behörde. 2 Diese werden im Verhinderungsfall durch die<br />

gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten<br />

Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. 3 Die sechs weiteren ordentlichen<br />

Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von<br />

drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der<br />

Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. 4 Die vom Senat<br />

berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen<br />

Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.<br />

Hmbg BG § 96 Rechtsstellung der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur<br />

dem Gesetz unterworfen. 2 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser<br />

Schranken in eigener Verantwortung aus.<br />

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt,<br />

benachteiligt oder bevorzugt werden.<br />

(3) 1 Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

führt im Auftrag des Senats dessen Präsident oder Präsidentin. 2 Sie<br />

unterliegt den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden<br />

Einschränkungen.<br />

(4) 1 Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet<br />

1. durch Zeitablauf,<br />

2. wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied<br />

berufen worden ist, oder<br />

3. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer<br />

Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es in einem Disziplinarverfahren eine<br />

Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar<br />

ausgesprochen worden ist.<br />

2<br />

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.<br />

Hmbg BG § 97 Geschäftsordnung und Verfahren<br />

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(2) 1 Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2 Der<br />

Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten<br />

Verwaltungszweige, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern und<br />

anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten und<br />

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />

(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu<br />

hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den<br />

Fällen des § 94 Absatz 2 Nummer 2.<br />

Hmbg BG § 98 Beschlüsse<br />

(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis<br />

eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.<br />

(2) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit<br />

ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. 2 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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