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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§ 93] Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

Hmbg BG § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der<br />

Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der<br />

Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der<br />

beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. 2 Das Beteiligungsverfahren<br />

kann zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen der zuständigen<br />

Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.<br />

(2) Die oberste Dienstbehörde und die Spitzenorganisationen der<br />

Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen<br />

über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts<br />

zusammen.<br />

(3) 1 Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den<br />

Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme<br />

zugeleitet. 2 Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen.<br />

3<br />

Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in <strong>Gesetze</strong>ntwürfen keine<br />

Berücksichtigung gefunden haben, werden in den Vorlagen für die<br />

Bürgerschaft unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.<br />

[§§ 94 - 100] Abschnitt 8 Landespersonalausschuss<br />

Hmbg BG § 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses<br />

(1) 1 Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem<br />

Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften sicher zu stellen. 2 Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in<br />

eigener Verantwortung aus.<br />

(2) 1 Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten<br />

Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:<br />

1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen<br />

Verhältnisse mitzuwirken,<br />

2. zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen<br />

Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher<br />

Bedeutung Stellung zu nehmen,<br />

3. Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur<br />

Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.<br />

2<br />

Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz oder Verordnung des Senats<br />

übertragen werden.<br />

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der<br />

Landespersonalausschuss dem Senat Bericht.<br />

Hmbg BG § 95 Mitglieder<br />

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern<br />

und acht stellvertretenden Mitgliedern.<br />

(2) 1 Ständige Mitglieder sind die Staatsrätin oder der Staatsrat als<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die ranghöchste leitende Beamtin

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