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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und<br />

§ 8 HmbDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder<br />

Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.<br />

(2) 1 Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen,<br />

Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über<br />

Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die<br />

Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde,<br />

aufzubewahren. 2 Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung<br />

ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn<br />

sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt<br />

werden.<br />

(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die<br />

letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht<br />

die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten<br />

30 Jahre aufzubewahren.<br />

(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf<br />

der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv<br />

übernommen werden.<br />

Hmbg BG § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten<br />

(1) 1 Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke<br />

der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.<br />

2 3<br />

Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein<br />

automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten<br />

Stellen ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im<br />

Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen<br />

Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet<br />

werden.<br />

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische<br />

Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur<br />

die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung<br />

betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des<br />

Beamten dient.<br />

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf<br />

Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch<br />

automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.<br />

(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie<br />

gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />

Änderungen sind sie zu benachrichtigen. 2 Ferner sind die<br />

Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />

dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes<br />

sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter<br />

Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

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