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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder<br />

eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung<br />

mitwirken. 3 Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen,<br />

die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen,<br />

darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4 Für<br />

Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

5<br />

Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.<br />

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne<br />

Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder<br />

öffentliche Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung,<br />

Berechnung und Rückforderung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe oder<br />

für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.<br />

(3) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des<br />

Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfänger machen ein<br />

rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten<br />

glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das<br />

schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.<br />

2<br />

Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin<br />

oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu<br />

beschränken.<br />

Hmbg BG § 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />

(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die<br />

§ 79 HmbDSG keine Anwendung findet, sind,<br />

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit<br />

Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der<br />

Personalakte zu entfernen und zu vernichten,<br />

2. falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen<br />

nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei Jahren zu entfernen<br />

und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.<br />

2<br />

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im<br />

Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder<br />

Disziplinarverfahrens unterbrochen. 3 Stellt sich der erneute Vorwurf als<br />

unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.<br />

(2) 1 Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer<br />

Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind<br />

mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu<br />

entfernen und zu vernichten. 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

Hmbg BG § 91 Aufbewahrungsfristen<br />

(1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der<br />

personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.<br />

2 Personalakten sind abgeschlossen,<br />

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte<br />

Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,<br />

2. wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Versorgungspflicht erlischt,<br />

3. wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der

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