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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der<br />

Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-,<br />

Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und<br />

psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren<br />

Ergebnisse. 4 Kindergeldakten können mit Besoldungs- und<br />

Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen<br />

Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung<br />

getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.<br />

(3) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte<br />

und Teilakten gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der für den<br />

betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt<br />

werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in<br />

Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die<br />

personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich<br />

Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende<br />

Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind;<br />

sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur<br />

rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich<br />

ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und<br />

Nebenakten aufzunehmen. 5 Wird die Personalakte nicht vollständig in<br />

Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich<br />

festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden.<br />

(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der<br />

Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit<br />

dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />

erforderlich ist.<br />

(5) 1 Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten<br />

nach § 10 a des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom<br />

5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am<br />

17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung<br />

Zugang zur Personalakte zu gewähren. 2 Zugang haben ferner die mit<br />

Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie<br />

die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf<br />

diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen<br />

können. 3 Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.<br />

(6) 1 Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 BeamtStG genannten<br />

Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für<br />

Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Gleiches gilt,<br />

soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des<br />

ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach<br />

dem <strong>Stand</strong> der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.<br />

Hmbg BG § 86 Beihilfeunterlagen<br />

1 Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. 2 Diese ist von der<br />

übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll in einer von der<br />

übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet<br />

werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.<br />

4 Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder

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