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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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oder den Familienangehörigen der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt<br />

werden kann. 3 Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen<br />

gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder<br />

des Familienangehörigen gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über.<br />

4<br />

Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Hmbg BG § 84 Reise- und Umzugskosten<br />

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten wird durch<br />

Gesetz geregelt.<br />

(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an<br />

1. Beamtinnen und Beamte,<br />

2. Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,<br />

3. frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder<br />

Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,<br />

4. in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte,<br />

5. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen<br />

sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember<br />

1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I<br />

S. 160, 262), und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der<br />

jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes<br />

diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch <strong>Landesrecht</strong><br />

ersetzt sind.<br />

[§§ 85 - 92] 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)<br />

Hmbg BG § 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu<br />

Personalakten<br />

(1) 1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und<br />

Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und<br />

Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,<br />

Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur<br />

Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen,<br />

insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des<br />

Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine<br />

Vereinbarung nach § 94 Absatz 1 des Hamburgischen<br />

Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979<br />

(HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl.<br />

S. 614, 624), in der jeweils geltenden Fassung dies erlaubt. 2 Fragebogen,<br />

mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen<br />

der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.<br />

(2) 1 Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte<br />

nicht aufgenommen werden. 2 Die Personalakte kann in Teilen oder<br />

vollständig elektronisch geführt werden, eine dem Datenschutz<br />

entsprechende Verarbeitung im Rahmen der jeweiligen Zweckbindung ist<br />

durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen. 3 Kein Bestandteil sind Unterlagen, die besonderen, von<br />

der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken

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