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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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2 Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf<br />

Krankenfürsorgeleistungen.<br />

Hmbg BG § 82 Arbeitsschutz<br />

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des<br />

Arbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen<br />

Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und<br />

Beamten entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung<br />

Abweichendes regelt.<br />

(2) 1 Der Senat kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des<br />

öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder<br />

den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die<br />

Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht<br />

anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,<br />

insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der<br />

öffentlichen Sicherheit. 2 In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig<br />

festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere<br />

Weise gewährleistet werden.<br />

(3) 1 Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),<br />

zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151), in der<br />

jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte<br />

entsprechend. 2 Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die<br />

Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch<br />

Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen<br />

und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.<br />

Hmbg BG § 83 Ersatz von Sachschäden<br />

(1) 1 Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall<br />

eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die<br />

üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden,<br />

beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der<br />

Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. 2 Dies gilt nicht,<br />

wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

(2) 1 Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße<br />

dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer<br />

Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind,<br />

Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder ihren<br />

Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht<br />

unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum<br />

Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen<br />

wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. 2 Gleiches gilt in<br />

den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und<br />

ein Zusammenhang zum Dienst besteht.<br />

(3) 1 Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von<br />

drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. 2 Die<br />

Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten

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