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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen<br />

angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines<br />

individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden<br />

oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind<br />

(Aussteuerung),<br />

d) Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen<br />

Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,<br />

e) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung<br />

nach § 64 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,<br />

f) Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2<br />

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

g) Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs<br />

nach Absatz 3 Satz 5 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der<br />

Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder<br />

Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner jedoch nur, wenn ein<br />

gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,<br />

h) Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt<br />

werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf<br />

einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind;<br />

ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das<br />

nach § 53 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf<br />

die Freie und Hansestadt Hamburg führt,<br />

i) Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären<br />

Krankenhausbehandlung,<br />

2. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt<br />

werden kann und das Verfahren,<br />

3. dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und<br />

Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den<br />

Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen,<br />

zu vermindern sind,<br />

4. welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der<br />

Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und<br />

Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,<br />

5. dass und inwieweit Aufwendungen für Arzneimittel, die nach § 34 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu<br />

Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen,<br />

von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,<br />

6. dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v. H. beihilfefähig<br />

sind, und<br />

7. dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt<br />

ist.<br />

Hmbg BG § 81 Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 BeamtStG)<br />

1 Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen<br />

Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften<br />

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,<br />

2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.

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