27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9. in Besoldungsgruppe B 7<br />

400 Euro,<br />

10. in den höheren Besoldungsgruppen<br />

500 Euro.<br />

5<br />

Die Beträge nach Satz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen<br />

Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. 6 Die<br />

Kostendämpfungspauschalen betragen<br />

1. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2<br />

80 v. H.,<br />

2. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3<br />

48 v. H.,<br />

der Beträge nach Satz 4. 7 Für die Zuteilung zu den Stufen nach Satz 4 ist<br />

bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern die<br />

Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge<br />

berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der<br />

Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. 8 Dies gilt<br />

entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und<br />

Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt<br />

(Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung<br />

oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und<br />

Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen<br />

festgesetzt sind. 9 Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), bei<br />

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei<br />

Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert<br />

sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. 10 Die<br />

Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 1 bis 8 vermindert sich um<br />

25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur<br />

deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt<br />

ist. 11 Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige gelten, werden bei der Anwendung von Satz 10 nicht<br />

mitgezählt. 12 Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach<br />

den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die<br />

Aufwendungen nach Satz 2 zugerechnet werden. 13 Ersatzweise ist auf den<br />

ersten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen. 14 Für Aufwendungen<br />

wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die<br />

Kostendämpfungspauschale.<br />

(11) 1 Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. 2 Dabei ist<br />

insbesondere zu bestimmen,<br />

1. welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass<br />

folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:<br />

a) Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />

b) Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und<br />

Zuzahlungen,<br />

c) Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Sanatoriumsbehandlungen<br />

und Heilkuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur<br />

Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für die<br />

Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den<br />

Lebenspartner entstanden sind, sofern ihr oder sein Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der<br />

Antragstellung 18 000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!