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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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esteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2 a Satz 1 Nummern 1 bis<br />

4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 8 Bei freiwillig Versicherten<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen<br />

Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf<br />

100 v. H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (nach<br />

Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. 9 Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die<br />

Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,<br />

2. ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens<br />

21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.<br />

10<br />

Für beihilfefähige Aufwendungen der in Absatz 2 Sätze 1 und 3<br />

genannten Personen, zu deren Beiträgen für eine private<br />

Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41 Euro<br />

monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die<br />

Zuschussempfängerin bzw. den Zuschussempfänger um 20 v. H.<br />

11<br />

Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen<br />

bleiben außer Betracht. 12 Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen<br />

Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen<br />

sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in<br />

diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 11 erlassenen<br />

Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.<br />

(10) 1 Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem<br />

Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach<br />

den Sätzen 4 bis 6 gekürzt. 2 Sofern das Entstehen von Aufwendungen<br />

durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten<br />

Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr<br />

maßgeblich. 3 Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der<br />

Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des<br />

Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen<br />

Kalenderjahr maßgeblich. 4 Die Kostendämpfungspauschalen betragen für<br />

Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1<br />

1. in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8<br />

25 Euro,<br />

2. in Besoldungsgruppe A 9<br />

50 Euro,<br />

3. in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11<br />

75 Euro,<br />

4. in Besoldungsgruppe A 12<br />

100 Euro,<br />

5. in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, C 1, W 1, H 1 und H 2<br />

150 Euro,<br />

6. in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, C 2, C 3, W 2, W 3, H 3,<br />

H 4, R 1 und R 2<br />

200 Euro,<br />

7. in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, C 4, H 5 und R 3<br />

250 Euro,<br />

8. in den Besoldungsgruppen B 4 bis B 6, R 4 bis R 6<br />

300 Euro,

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