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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(8) 1 Im Falle des Todes einer Beihilfeberechtigten bzw. eines<br />

Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf die Erbin bzw. den<br />

Erben über. 2 Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an eine bzw.<br />

einen von mehreren Erbinnen bzw. Erben, an die hinterbliebene Ehegattin<br />

oder Lebenspartnerin bzw. den hinterbliebenen Ehegatten oder<br />

Lebenspartner oder an ein Kind der oder des verstorbenen<br />

Beihilfeberechtigten gezahlt werden. 3 Die Beihilfe bemisst sich nach den<br />

Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten.<br />

4<br />

Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb<br />

von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten nicht<br />

gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere<br />

natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die<br />

Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen<br />

Feststellungen treffen kann.<br />

(9) 1 Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen<br />

Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im<br />

Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. 2 Der Bemessungssatz<br />

beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für<br />

1. Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1<br />

50 v. H.,<br />

2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als<br />

solche beihilfeberechtigt sind,<br />

70 v. H.,<br />

3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder<br />

Lebenspartnerinnen und Lebenspartner<br />

70 v. H.,<br />

4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche<br />

beihilfeberechtigt sind<br />

80 v. H.<br />

3<br />

Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der<br />

Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf<br />

70 v. H. 4 Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht<br />

mitgezählt. 5 Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die<br />

Aufwendungen<br />

1. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären<br />

Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der<br />

stationär untergebrachten Person,<br />

2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,<br />

3. aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,<br />

4. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den<br />

Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden<br />

berücksichtigungsfähigen Person.<br />

6<br />

Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und<br />

rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder<br />

bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine<br />

Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf<br />

Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der<br />

Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. 7 Dies gilt<br />

nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung

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