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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 545), in der jeweils<br />

geltenden Fassung auf 65 vom Hundert (v. H.) erhöhte Zuschuss als<br />

gewährte Leistung. 3 In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den<br />

Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche<br />

Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen<br />

entsprechend zu kürzen. 4 Bei Anwendung des Satzes 3 gelten<br />

1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,<br />

2. andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht<br />

nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H.<br />

als zustehende Leistung. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den<br />

Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen<br />

1. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen<br />

Versicherungsverhältnis,<br />

2. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen<br />

Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,<br />

3. für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der<br />

gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder<br />

von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,<br />

4. für berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines<br />

Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person<br />

in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.<br />

(6) 1 Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sie<br />

innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der<br />

Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der<br />

Rechnung beantragt hat. 2 Eine Beihilfe<br />

1. aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist<br />

spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht<br />

wurde,<br />

2. zu den Aufwendungen<br />

a) für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens<br />

zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,<br />

b) für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei<br />

Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den<br />

Haushalt,<br />

c) aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem<br />

Todesfall<br />

zu beantragen. 3 Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist<br />

mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der<br />

Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.<br />

(7) 1 Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des<br />

Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,<br />

1015), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2741),<br />

in der jeweils geltenden Fassung sind die Aufwendungen für eine<br />

häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. 2 Die<br />

beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit<br />

dürfen die Leistungen nach den Vorschriften des Dritten bis Fünften<br />

Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht<br />

unterschreiten. 3 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in<br />

Krankheitsfällen bleibt unberührt.

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