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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder<br />

Versorgungsempfänger,<br />

2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf<br />

Grund früherer Versorgungsbezüge<br />

aus.<br />

2<br />

Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger<br />

aus. 3 Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2<br />

Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des<br />

Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I<br />

S. 160) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. 4 Eine Beihilfeberechtigung nach<br />

anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein<br />

Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher<br />

Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht.<br />

5<br />

Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften geht<br />

1. der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als<br />

Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger sowie<br />

2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger<br />

vor. 6 Ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger bei mehreren<br />

Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den<br />

Aufwendungen für die Angehörige oder den Angehörigen jeweils nur einer<br />

oder einem Beihilfeberechtigten gewährt.<br />

(4) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig<br />

und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. 2 Nicht beihilfefähig sind<br />

Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,<br />

insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung,<br />

Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und<br />

Erholung. 3 Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen<br />

Gründen höhere Aufwendungen entstehen. 4 Nicht beihilfefähig sind<br />

Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem<br />

1. keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,<br />

2. die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5<br />

berücksichtigungsfähig war.<br />

5<br />

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die<br />

sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von<br />

Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.<br />

(5) 1 Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder<br />

Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder<br />

sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder<br />

zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den<br />

beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen<br />

aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(Artikel 61 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember<br />

1999 (BGBl. I S. 2626), geändert am 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684,<br />

685), in der jeweils geltenden Fassung). 2 Bei der Versorgung mit<br />

Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),

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