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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach<br />

beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.<br />

(2) 1 Beihilfeberechtigt sind<br />

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete<br />

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,<br />

2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und<br />

Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und<br />

Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der<br />

Altersgrenze entlassen wurden,<br />

3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,<br />

schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem<br />

1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen<br />

und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für<br />

nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem<br />

Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,<br />

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe,<br />

Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag<br />

erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder<br />

Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.<br />

2<br />

Nicht beihilfeberechtigt sind<br />

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen<br />

und Richter,<br />

2. in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf<br />

weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt<br />

mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung) beschäftigt sind,<br />

3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG oder<br />

§ 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413),<br />

zuletzt geändert am 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils<br />

geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen<br />

Vorschriften zustehen.<br />

3<br />

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind<br />

1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der<br />

Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,<br />

2. die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr bzw. ihm im<br />

Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt<br />

werden.<br />

4<br />

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am<br />

31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als<br />

Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006<br />

gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden<br />

wären. 5 In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des<br />

Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige.<br />

(3) 1 Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund<br />

beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung<br />

1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem

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