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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene<br />

Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,<br />

4. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der<br />

Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des<br />

Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt<br />

an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in<br />

einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens<br />

festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,<br />

5. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf<br />

eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm<br />

zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten<br />

anzugeben.<br />

Hmbg BG § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

(§ 41 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1<br />

BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte<br />

oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

(Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige<br />

Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten<br />

fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang<br />

steht. 2 Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die<br />

mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in<br />

den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der<br />

fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. 3 Die Anzeige hat gegenüber<br />

der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.<br />

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte<br />

Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.<br />

[§§ 80 - 84] 4. Fürsorge<br />

Hmbg BG § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und<br />

Todesfällen<br />

(1) 1 In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht<br />

strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen<br />

Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei<br />

Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten<br />

Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union<br />

stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren<br />

beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen<br />

ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. 2 Diese bemessen sich nach<br />

dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen<br />

Aufwendungen. 3 Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 4 Der<br />

Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht<br />

etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann<br />

mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung<br />

überzahlter Beihilfen verrechnet werden. 5 Die Beihilfen dürfen zusammen

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