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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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den Beamten anerkannt. 2 Ausnahmen dürfen nur in besonders<br />

begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen<br />

werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die<br />

versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.<br />

(2) 1 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal<br />

oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder<br />

wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen<br />

Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden.<br />

2<br />

Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu<br />

bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der<br />

Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.<br />

Hmbg BG § 75 Verfahren<br />

1 Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung<br />

einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. 2 Die Übernahme soll<br />

mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. 3 Die Beamtin oder der<br />

Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise,<br />

insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und<br />

geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

Hmbg BG § 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten<br />

1 Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder<br />

Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im<br />

Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer<br />

Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform<br />

betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den<br />

Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. 2 Ist der<br />

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der<br />

Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf<br />

Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.<br />

Hmbg BG § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen<br />

Nebentätigkeiten<br />

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes<br />

bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im<br />

Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf<br />

Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten<br />

übernommen worden sind.<br />

Hmbg BG § 78 Verordnungsermächtigung<br />

1 Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die<br />

Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch<br />

Rechtsverordnung. 2 In ihr kann insbesondere bestimmt werden<br />

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften<br />

anzusehen sind oder ihm gleichstehen,<br />

2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4<br />

anzusehen sind,<br />

3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen,

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