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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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können, ist die Herstellung von Brunnen zulässig, wenn die hygienischen<br />

Anforderungen eingehalten werden können.<br />

(3) 1 Bebaute Grundstücke sind<br />

a) unmittelbar durch eine eigene oder<br />

b) über ein anderes Grundstück, durch Baulast gesichert, durch eine<br />

eigene oder gemeinsame<br />

unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

anzuschließen. 2 Eine gemeinsame Leitung ist für höchstens vier<br />

Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m<br />

Länge zulässig. 3 Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser<br />

versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf.<br />

4<br />

Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten<br />

Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit<br />

insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude<br />

mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig.<br />

Hmbg BauO § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

(1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder<br />

Durchgang in ausreichender Breite und Höhe zu schaffen<br />

1. zur Vorderseite von Gebäuden,<br />

2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen<br />

Gebäuden dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.<br />

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder<br />

Stellen, an die Rettungsgeräte der Feuerwehr angelegt werden sollen,<br />

mehr als 8,0 m über der Geländeoberfläche liegt, ist abweichend von<br />

Absatz 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu<br />

schaffen.<br />

(3) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen<br />

erforderlich, sind die für die Fahrzeuge erforderlichen Aufstell- und<br />

Bewegungsflächen vorzusehen.<br />

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem<br />

öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den<br />

vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und<br />

Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des<br />

Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.<br />

(5) 1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die<br />

Feuerwehrfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen und ständig<br />

freizuhalten. 2 Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem<br />

öffentlichen Weg aus sichtbar sein.<br />

Hmbg BauO § 6 Abstandsflächen<br />

(1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen<br />

Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). 2 Satz 1 gilt entsprechend für<br />

andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen,<br />

gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3 Eine Abstandsfläche ist<br />

nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet

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