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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Gesetzentwurf-Stünker et al. inhaltliche Vorgaben für Betreuer und Bevollmächtige<br />

gemacht werden. Allerdings ist es nach hier vertretener Ansicht nicht schlüssig, dass<br />

diese nicht auch ausdrücklich für die Auslegung von Patientenverfügungen, für die<br />

Frage der Bindungswirkung der Patientenverfügung wegen Übereinstimmung mit der<br />

aktuellen Lebens- und Behandlungssituation sowie für die Prüfung des Widerrufs<br />

einer Patientenverfügung festgehalten werden.<br />

Mündliche Äußerungen des Betroffenen, seine durch Äußerungen und Verhalten vor<br />

und nach dem Verfassen der Patientenverfügung verkörperten Überzeugungen und<br />

Wertvorstellungen, die Entstehungsgeschichte der Patientenverfügung, sein<br />

Schmerzempfinden etc. lassen sich insbesondere durch Befragung von Ehe- und<br />

Lebenspartnern, Angehörigen, Vertrauenspersonen, Ärzten, dem Pflegepersonal,<br />

von Notaren und anderen Professionellen, die bei der Errichtung der Verfügung<br />

anwesend waren oder den Betroffenen beraten haben, ermitteln. Denkbar ist auch,<br />

dass weitere, vom Betroffenen verfasste Schriftstücke näheren Aufschluss über seinen<br />

Willen geben können.<br />

3. Vorgehensweise beim Ermitteln der Erkenntnisquellen<br />

Derzeit gibt es für Betreuer bzw. Bevollmächtigten keine gesetzlichen Vorgaben, auf<br />

welche Art und Weise sie die für eine Auslegung der Patientenverfügung erforderlichen<br />

Tatsachen zu ermitteln haben. Im Gesetzentwurf-Stünker et al. werden wie in<br />

anderen vorliegenden Entwürfen41 gesetzliche Vorgaben aufgestellt: Nach § 1901a<br />

Abs. 2 Satz 3 BGB-E haben Betreuer bzw. Bevollmächtigter bei der Ermittlung von<br />

Anhaltspunkten für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen nahen Angehörigen<br />

und sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern dies<br />

ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. 42<br />

In Abhängigkeit von den Regelungen der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält,<br />

kann auch eine Verpflichtung des Arztes oder eine Möglichkeit für Arzt, Betreuer<br />

bzw. Bevollmächtigten bestehen, eine Ethikkommission hinzuzuziehen. 43<br />

Betreuer, Bevollmächtigter, Arzt, Angehörige etc. legen die Erklärung jeweils für sich<br />

in eigener Verantwortung aus. Keiner der Genannten ist befugt, die Auslegung eines<br />

anderen ohne eigene Nachprüfung zu übernehmen. Jeder der Auslegenden hat die<br />

für ihn geltenden Vorgaben zu beachten, kann jedoch im Übrigen auf die Art und<br />

Weise vorgehen, die er den Umständen nach – auch im Hinblick auf den materiellen<br />

Aufwand und die zeitliche Verzögerung einer Entscheidung – für angemessen hält.<br />

Andererseits wird eine qualifizierte Wahrnehmung der eigenen Aufgaben eine Kooperation<br />

mit anderen, die Erklärung Auslegenden voraussetzen, oder in den Worten des<br />

41 Gesetzentwurf Zöller et al., § 1901d Abs.2 BGB-E: „In Zweifelsfällen sollen Arzt und Betreuer Pflegepersonen,<br />

Mitglieder des Behandlungsteams und dem Patienten nahestehende Personen wie<br />

Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern sowie vom Betreuten schriftlich hierfür<br />

benannte Personen, zur Ermittlung des Patientenwillens nach Absatz 1 hinzuziehen; Gesetzentwurf<br />

Bosbach et al, § 1904 Abs. 4 BGB-E: „Bei der Beratung von Betreuer und behandelndem Arzt<br />

über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende medizinische<br />

Maßnahmen ist in der Regel den Pflegpersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern<br />

und Kindern sowie vom Betreuten schriftlich benannten Personen Gelegenheit zur Äußerung<br />

zu geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist (beratendes Konsil)“.<br />

42 Zur Auslegung dieser Begriffe vgl. Gesetzentwurf-Stünker, BT-Drs. 16/8442, 18. Wiederum ist zu<br />

fragen, warum diese Festlegung nicht auch im Hinblick auf die Auslegung einer Patientenverfügung<br />

und deren eventuellen Widerruf gemacht wird.<br />

43 Kritisch zur auch potentiellen Bedeutung von Ethikkommissionen Strätling/Sedemund-Adib/<br />

Schmucker BtPrax 2004, 173 ff.; hingegen grundsätzlich positive Bewertung durch Neitzke<br />

BtPrax 2004, 176 ff.; May/Charbonnier, in dies. (Hrsg.): Patientenverfügungen, 2004, S. 161 ff.;<br />

BÄK DÄBl. A 2007, 891, 896.<br />

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