Betrifft: Betreuung 10
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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />
tende Entscheidung verzichtbar macht oder ob eine lediglich für die Ermittlung des<br />
mutmaßlichen Willens des Betroffenen beachtliche Erklärung vorliegt.<br />
Der Begriff der verbindlichen Patientenverfügung im Sinne von § 4 des österreichischen<br />
Patientenverfügungsgesetzes (PatVG) wird in diesem Beitrag nicht verwendet,<br />
sondern allein von bindenden Patientenverfügungen gesprochen. Jede Patientenverfügung<br />
im Sinne dieses Beitrags ist verbindlich16 im Sinne von für Betreuer, Bevollmächtigte,<br />
Eltern, Vormund, Pfleger, Ärzte, Pflegepersonal etc. zumindest beachtlich.<br />
17 Bindend – im Sinne der Entbehrlichkeit einer stellvertretenden Entscheidung –<br />
wird hingegen jede auch noch so konkrete Patientenverfügung nur dann, wenn sie<br />
nach Ansicht der sie Auslegenden Vorgaben für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation<br />
enthält.<br />
Im Gesetzentwurf-Stünker et al. 18 werden hingegen unter den Begriff Patientenverfügung<br />
nur schriftliche19 Erklärungen gefasst, in denen ein einwilligungsfähiger Volljähriger20<br />
in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende<br />
Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder<br />
ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, § 1901a Abs. 1 BGB-E21 . Der Anwendungsbereich<br />
des Entwurfs ist daher von vornherein beschränkt – ein Aspekt, der in<br />
der aktuellen Debatte manchmal untergeht.<br />
IV. Wer legt eine Patientenverfügung aus?<br />
Die Auslegung einer Patientenverfügung ist Aufgabe derjenigen, an die sich die Patientenverfügung<br />
richtet, demnach der an einer Behandlung beteiligten Ärzte22 und<br />
Pflegekräfte, 23 aber auch des Betreuers oder Bevollmächtigten eines Betroffenen<br />
und von dessen Angehörigen. 24 Die Rechtsgrundlage der Verpflichtung zur Auslegung<br />
einer Patientenverfügung – oder besser zur Beachtung bzw. Durchsetzung des<br />
Willens des Betroffenen – variiert. Bei Ärzten und Pflegekräften ist sie Bestandteil des<br />
Behandlungs- bzw. Heimvertrags, bei Bevollmächtigten Teil ihres Auftrags als dem<br />
der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, beim Betreuer Bestandteil seiner<br />
Verpflichtungen aus der gerichtlichen Bestellung (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB,<br />
aber auch durch Satz 2, wenn z.B. die Patientenverfügung vor Bestellung des Betreuers<br />
errichtet wurde, was häufig der Fall sein wird). Zwischen Ehegatten und Lebenspartner<br />
ergibt sie sich aus der Verpflichtung, einander Beistand in persönlichen Angelegenheiten<br />
zu sein, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 LPartG. Eine entsprechende<br />
Verpflichtung zwischen Eltern und volljährigen Kindern besteht nach § 1618a BGB25 .<br />
Neben diesen rechtlich zur Auslegung Verpflichteten werden Patientenverfügungen<br />
immer auch von Personen aus dem privaten Umfeld des Betroffenen, in besonders<br />
aufsehenerregenden Fällen zudem von der Allgemeinheit ausgelegt.<br />
16 Im Entwurf Zöller et al. findet insoweit keine Unterscheidung mehr statt, § 1901b Abs. 1 BGB-E<br />
17 Ähnlich Zöller et al. § 1901d BGB-E.<br />
18 BT-Drs. 16/8442<br />
19 Ebenfalls nur bei Schriftform Bosbach, § 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB-E, Schriftform nicht zwingend<br />
Zöller, § 1901c BGB-E, jetzt § 1901a Abs. 1 BGB.<br />
20 Hingegen können nach den Entwürfen von Zöller, § 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB-E, und Bosbach,<br />
§ 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB-E auch einwilligungsfähige Minderjährige Patientenverfügungen verfassen.<br />
21 Gesetzentwurf-Stünker, BT-Drs. 16/8442, 13.<br />
22 Den Ärzten kommt im Entwurf von Zöller et al. eine ganz besondere Bedeutung zu. In § 1901d<br />
Abs. 1 BGB wird normiert, dass der Arzt zunächst prüft, welche Behandlungsmaßnahme indiziert<br />
ist, und diese dann mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten erörtert, 19 f.<br />
23 Vgl. zu Entscheidungsprozessen in der Altenpflege Reitinger/Heller/Heimerl BtPrax 2007, 58 ff.<br />
24 Lipp, Patientenautonomie und Lebensschutz, 2005, 25.<br />
25 Palandt-Brudermüller, § 1618, Rn. 1; umstritten ist ob eine entsprechende Verpflichtung auch<br />
zwischen Geschwistern besteht, a.a.O., Rn. 2.<br />
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