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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

reichische Gesetzgeber 6 und die Bundesärztekammer 7 bereits für nötig hielten, das<br />

Recht, keine Patientenverfügung zu verfassen, schützen bzw. auf dieses hinweisen<br />

zu müssen.<br />

Dabei kann einer Patientenverfügung nach inzwischen wohl überwiegender Ansicht<br />

in zweierlei Hinsicht Bedeutung für Entscheidungen am Lebensende zukommen:<br />

Wird in einer Patientenverfügung durch ihren Verfasser eine Entscheidung für die<br />

konkrete Lebens- und Behandlungssituation getroffen, handelt es sich um eine für<br />

alle Beteiligten bindende Entscheidung, die umzusetzen ist. 8 Eine stellvertretende<br />

Entscheidung Dritter ist nicht notwendig. Aufgabe eines Betreuers oder Bevollmächtigten<br />

ist es dann, den Willen des Betreuten durchzusetzen. Ergibt sich aus der Patientenverfügung<br />

keine antizipierende Entscheidung, so bleibt die Patientenverfügung<br />

als schriftliche Äußerung des Betroffenen ein wichtiger Ansatzpunkt für die Ermittlung<br />

seines mutmaßlichen Willens und Maßstab für die stellvertretende Entscheidung. 9<br />

In der Praxis sollte die Frage nach dem Inhalt einer Patientenverfügung in den Mittelpunkt<br />

rücken: Für den Betroffenen ebenso wie für seinen Betreuer oder Bevollmächtigten<br />

macht es kaum einen Unterschied, ob Betreuer bzw. Bevollmächtigter einer<br />

bindenden Patientenverfügung Ausdruck und Geltung verschaffen oder sie den mutmaßlichen<br />

Willen eines Betroffenen als stellvertretend Entscheidende umsetzen: Entscheidend<br />

ist, dass der Erklärung „rechtliche Relevanz als weiter bestehender aktueller<br />

Wille des Verfassers“ zugesprochen wird. <strong>10</strong> Der Diskurs über Kriterien, Verfahren<br />

und Standards zur Auslegung von Patientenverfügungen steht jedoch noch am<br />

Anfang. Andere Fragestellungen von Entscheidungen am Lebensende wie die nach<br />

den formalen Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung oder dem Zeitpunkt<br />

im Krankheitsverlauf, in dem eine Entscheidungsbefugnis des Betroffenen<br />

beginnt, etc. standen bisher im Vordergrund. 11 Kriterien, Verfahren und Standards<br />

zur Ermittlung des Inhalts von Patientenverfügungen sind aber erforderlich, um zu<br />

gewährleisten, dass die Vorstellungen des Verfassers und nicht subjektive Wertun-<br />

6 Vgl. § 15 PatVG: Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder <strong>Betreuung</strong><br />

oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung<br />

errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht<br />

ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle<br />

bis zu 50.000 Euro, zu bestrafen. Ohne Sanktionsmöglichkeit: Entwurf Bosbach et al.<br />

§ 1901b Abs. 5 BGB-E.<br />

7 Empfehlungen der BÄK und der Zentralen Ethikkommission der BÄK zum Umgang mit Vorsorgevollmacht<br />

und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, DÄBl. A 2007, 891, 893. Nach den<br />

Empfehlungen soll auch die Initiative zu einem Gespräch über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen<br />

regelmäßig vom Patienten ausgehen, a.a.O., 894. Nach hier vertretener Ansicht<br />

ist ein ärztlicherseits initiiertes Gespräch eher als Bestandteil der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag<br />

anzusehen.<br />

8 BGHZ 154, 205 ff. = BtPrax 2003, 123 ff., Gesetzentwurf-Stünker et al. BT-Drs. 16/8442, 11, 13<br />

9 In Österreich wird zwischen Wirkungen und Voraussetzungen verbindlicher und beachtlicher<br />

Patientenverfügung unterschieden, vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 ff., 8 f. PatVG.<br />

<strong>10</strong> So Roth JZ 2004, 494, 497 mit dem gleichen Tenor wie in diesem Beitrag; im Entwurf Zöller<br />

kommt dieser Differenzierung kaum noch Bedeutung zu, vgl. §§ 1901b Abs. 1, Abs. 2, 1901d<br />

BGB-E.<br />

11 Vgl. die Darstellung bei Roth JZ 2004, 494 ff.<br />

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