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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Auslegung von Patientenverfügungen<br />

Arbeitsgruppe 14<br />

Moderation: Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Guy Walther<br />

Beitrag: Prof. Dr. Birgit Hoffmann<br />

In diesem Beitrag 1 wird versucht, erste Anhaltspunkte für mögliche Kriterien und Verfahren<br />

zur Auslegung von Patientenverfügungen zu beleuchten, im Sinne der Worte<br />

der Bundesministerin der Justiz Zypries in der Orientierungsdebatte zur Patientenverfügung<br />

am 29. März 2007 im Deutschen Bundestag:<br />

„Man kann … nicht [sagen]: Da ist ein Halbsatz nicht deutlich genug; deswegen gilt …<br />

alles nicht. Man muss … aus dem, was zum Ausdruck kommt … aus einer Gesamtschau<br />

des Lebens und der Situation, in der sich der Patient befindet, heraus argumentieren<br />

und … zu dem Ergebnis kommen: … Das ist das, was der Patient gewollt hat.“ 2<br />

Da eine gesetzliche Regelung durch Vorgaben für Kriterien und Verfahren zur Bestimmung<br />

des Inhalts einer Patientenverfügung zumindest einen Rahmen für die Ermittlung<br />

des (mutmaßlichen) Willens des Betroffenen schaffen kann, 3 erfolgt zugleich –<br />

exemplarisch für andere Entwürfe 4 – eine Betrachtung des Gesetzentwurfs Stünker et<br />

al. unter dem Blickwinkel, wie sich eine derartige Regelung auswirken könnte bzw.<br />

welche Probleme auch nach dem Inkrafttreten eines der vorliegenden Entwürfe wohl<br />

erhalten bleiben werden.<br />

I. Patientenverfügungen in der Debatte über Entscheidungen am<br />

Lebensende<br />

In der Diskussion über Entscheidungen am Lebensende kommt Patientenverfügungen<br />

derzeit eine besondere Bedeutung zu. Liegt eine Patientenverfügung vor, scheint<br />

sich ein Weg zu einer selbstbestimmten Entscheidung am Lebensende ebenso wie<br />

zu einer Entlastung von Betreuern, Angehörigen, Ärzten und Pflegenden, Richtern<br />

und anderen an einer Entscheidung am Lebensende und an deren Umsetzung Beteiligten<br />

zu eröffnen, 5 denn ein mit der Selbstbestimmung des Betroffenen begründetes<br />

Verhalten kann grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen, „gut“ bzw. „richtig“ zu<br />

sein. Ein gewisser Druck auf Betroffene, eine Patientenverfügung zu verfassen,<br />

scheint inzwischen auch in Europa bereits so verbreitet zu sein, dass es der öster-<br />

1 Der Beitrag ist auch veröffentlicht in BtPrax 2009, 7 ff.. Er hat durch die nunmehrige gesetzliche<br />

Regelung im 3. <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetz, der ein (abgeänderter) Entwurf des MdB<br />

Stünker zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 16/13314), besondere Aktualität. Jenem Gesetzesentwurf<br />

gilt das Hauptaugenmerk der Verfasserin. Die Neuregelungen sind durch die Hrsg. ergänzt<br />

worden.<br />

2 http://www.bmj.bund.de unter der Rubrik Reden.<br />

3 Gesetzentwurf-Stünker, BT-Drs. 16/8442, 12: Keine gesetzliche Regelung wird den Beteiligten<br />

die im Einzelfall sehr schwer zu treffende Entscheidung abnehmen können.<br />

4 Die Entwürfe von Bosbach et al. und Zöller et al. werden, da erst deutlich nach Abschluss des<br />

Manuskripts veröffentlicht, in den Fußnoten berücksichtigt, sofern sie aus der Perspektive der<br />

Verfasserin zur Thematik dieses Beitrags einen eigenen Standpunkt einnehmen.<br />

5 Zurückhaltender Höfling/Schäfer, Leben und Sterben in Richterhand?, 2006, 17 f.: „Königsweg“<br />

aus dem Sterbehilfedilemma oder „Holzweg“?, die Ergebnisse der Studie zusammenfassend<br />

Höfling FPR 2007, 67 ff. und Härle FPR 2007, 47 ff.: „Autonomie“ ein lächerlicher Begriff“.<br />

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