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Betrifft: Betreuung 10

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V.<br />

C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Dass in die schriftliche Niederlegung der Ermittlung keine Schilderung von Intimitäten<br />

(Monatshygiene, Sexualpraktiken) – selbst wenn die Befragten darüber freimütig<br />

berichtet hatten – gehören, war allgemeine Meinung. Unterschiedliche Meinungen<br />

wurden zur Frage geäußert, ob über die Religionszugehörigkeit und die sexuelle Ausrichtung<br />

berichtet werden solle.<br />

VI.<br />

Die Teilnehmer kamen zu dem Schluss, dass die Berichte im <strong>Betreuung</strong>sverfahren,<br />

da sie auf der vertrauensvollen Öffnung der betroffenen Menschen beruhen, vor der<br />

Weitergabe mit ihnen erörtert werden sollten.<br />

VII.<br />

Mit einem leichten Erschrecken reagierten manche Teilnehmer auf den richterlichen<br />

Bericht über das Schicksal der <strong>Betreuung</strong>sakten, die auch über den Tod der betroffenen<br />

Menschen hinaus noch Jahrzehnte hinaus aufbewahrt, von Dutzenden von<br />

Bearbeitern gelesen und von Dritten begehrt werden: Scheidungsrichter, Zivilrichter,<br />

Strafrichter, Staatsanwälte, die mit den betreuten Menschen in anderem Zusammenhang<br />

befasst sind, möchten die Akte ebenso einsehen wie Erben und Verwandte. Das<br />

Versorgungsamt begehrt das ärztliche Gutachten, die ARGE die Sozialberichte. Nicht<br />

immer kann man auf die datenschutzrechtliche Sensibilität der Bearbeiter vertrauen.<br />

Es ist also realistisch, davon auszugehen, dass die verfassten Berichte auch in die<br />

Hände derer gelangen, die den betreuten Menschen nicht wohlwollend gegenüber<br />

stehen. Fazit der Arbeitsgruppe: Bei der Ermittlung der Lebensvorstellungen, dem<br />

Willen und den Wünschen betreuter Menschen sind Sensibilität und Behutsamkeit<br />

gefragt, bei der schriftlichen Niederlegung der gewonnen Kenntnisse ist dem Schutz<br />

der Betroffenen ein hoher Stellenwert einzuräumen.<br />

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