Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
aufgrund der Erkrankung in psychiatrischen Kliniken in Russland behandelt worden.<br />
Nach der Einreise nach Deutschland war es erneut zur stationären Behandlung<br />
gekommen. Die Aufnahme erfolgte auf Anraten der Sozialarbeiterin der Notunterkunft<br />
auf freiwilliger Basis. Als die Behandlung abgeschlossen war und Herr G. entlassen<br />
werden konnte, stellte sich die Lebenssituation von Herrn G. wie folgt dar:<br />
1. Nach der Einreise nach Deutschland hatte Herr G. einige Monate Arbeitslosengeld<br />
II erhalten. Als der Leistungsträger Kenntnis über die Erwerbsunfähigkeit von Herrn<br />
G. erlangte, wurde die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II aufgehoben. Somit<br />
musste geklärt werden, wie der Lebensunterhalt von Herrn G. gesichert werden<br />
kann.<br />
2. Das Apartment in der Notunterkunft war nur eine vorübergehende Lösung. Es war<br />
eine eigene Wohnung zu besorgen, der Umzug war zu organisieren und durchzuführen.<br />
3. Herr G. wollte gerne arbeiten. Eine angemessene Tätigkeit war zu organisieren.<br />
4. Herr G. sprach kein Deutsch. Eine Möglichkeit des Erlernens war zu organisieren.<br />
5. Die notwendigen Behördengänge (z.B. Rathaus) mussten erledigt werden.<br />
6. Da der Träger der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II den<br />
Bewilligungsbescheid aufgehoben und damit auch die Beitragszahlung bei der<br />
Krankenkasse von Herrn G. eingestellt hatte, bestand keine Krankenversicherung.<br />
Die medizinische Versorgung (z.B. hausärztliche, psychiatrische Behandlung)<br />
musste gesichert werden.<br />
7. In seiner Freizeit liest Herr G. gerne Bücher und Zeitschriften. Die Möglichkeit, einer<br />
Freizeitbeschäftigung nachzugehen, musste geschaffen werden.<br />
Auf Grund der Erkrankung brauchte Herr G. bei der Erledigung all dieser Angelegenheiten<br />
Unterstützung. Bis jetzt wurde Herr G. von seiner Mutter unterstützt. Sie war<br />
auch weiterhin bereit, ihrem Sohn zur Seite zu stehen, sagte aber, dass sie in vielen<br />
Bereichen mit dieser Aufgabe überfordert sei. Eine Auswirkung der Überforderung war<br />
zum Beispiel die versäumte Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.<br />
Die Sozialarbeiterin der Notunterkunft für Spätaussiedler, in der Herr G.<br />
lebte, wandte sich an das zuständige Amtsgericht, mit der Bitte um Überprüfung der<br />
Notwendigkeit einer rechtlichen <strong>Betreuung</strong>. Ein Gutachter wurde bestellt und bescheinigte,<br />
dass Herr G. aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten<br />
eigenständig zu regeln. Daraufhin wurde durch das zuständige Amtsgericht ein<br />
rechtlicher Betreuer mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt:<br />
• Gesundheitssorge,<br />
• Vermögenssorge,<br />
• Wohnungsangelegenheiten,<br />
• Behördenangelegenheiten,<br />
Herr G. war über die Entscheidung des Amtsgerichts erfreut und verhielt sich dem<br />
Betreuer gegenüber sehr kooperativ. Im Rahmen seiner Aufgaben führte der rechtliche<br />
Betreuer folgende Handlungen durch:<br />
• Beantragung der Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung,<br />
• Klärung der Fortsetzung der Zahlungen durch das Job-Center bis zu der Entscheidung<br />
über EU-Rente und Grundsicherung. Das Job-Center nahm die Zahlungen<br />
auf. Herr G. wurde erneut krankenversichert.<br />
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