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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

aufgrund der Erkrankung in psychiatrischen Kliniken in Russland behandelt worden.<br />

Nach der Einreise nach Deutschland war es erneut zur stationären Behandlung<br />

gekommen. Die Aufnahme erfolgte auf Anraten der Sozialarbeiterin der Notunterkunft<br />

auf freiwilliger Basis. Als die Behandlung abgeschlossen war und Herr G. entlassen<br />

werden konnte, stellte sich die Lebenssituation von Herrn G. wie folgt dar:<br />

1. Nach der Einreise nach Deutschland hatte Herr G. einige Monate Arbeitslosengeld<br />

II erhalten. Als der Leistungsträger Kenntnis über die Erwerbsunfähigkeit von Herrn<br />

G. erlangte, wurde die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II aufgehoben. Somit<br />

musste geklärt werden, wie der Lebensunterhalt von Herrn G. gesichert werden<br />

kann.<br />

2. Das Apartment in der Notunterkunft war nur eine vorübergehende Lösung. Es war<br />

eine eigene Wohnung zu besorgen, der Umzug war zu organisieren und durchzuführen.<br />

3. Herr G. wollte gerne arbeiten. Eine angemessene Tätigkeit war zu organisieren.<br />

4. Herr G. sprach kein Deutsch. Eine Möglichkeit des Erlernens war zu organisieren.<br />

5. Die notwendigen Behördengänge (z.B. Rathaus) mussten erledigt werden.<br />

6. Da der Träger der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II den<br />

Bewilligungsbescheid aufgehoben und damit auch die Beitragszahlung bei der<br />

Krankenkasse von Herrn G. eingestellt hatte, bestand keine Krankenversicherung.<br />

Die medizinische Versorgung (z.B. hausärztliche, psychiatrische Behandlung)<br />

musste gesichert werden.<br />

7. In seiner Freizeit liest Herr G. gerne Bücher und Zeitschriften. Die Möglichkeit, einer<br />

Freizeitbeschäftigung nachzugehen, musste geschaffen werden.<br />

Auf Grund der Erkrankung brauchte Herr G. bei der Erledigung all dieser Angelegenheiten<br />

Unterstützung. Bis jetzt wurde Herr G. von seiner Mutter unterstützt. Sie war<br />

auch weiterhin bereit, ihrem Sohn zur Seite zu stehen, sagte aber, dass sie in vielen<br />

Bereichen mit dieser Aufgabe überfordert sei. Eine Auswirkung der Überforderung war<br />

zum Beispiel die versäumte Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.<br />

Die Sozialarbeiterin der Notunterkunft für Spätaussiedler, in der Herr G.<br />

lebte, wandte sich an das zuständige Amtsgericht, mit der Bitte um Überprüfung der<br />

Notwendigkeit einer rechtlichen <strong>Betreuung</strong>. Ein Gutachter wurde bestellt und bescheinigte,<br />

dass Herr G. aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten<br />

eigenständig zu regeln. Daraufhin wurde durch das zuständige Amtsgericht ein<br />

rechtlicher Betreuer mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt:<br />

• Gesundheitssorge,<br />

• Vermögenssorge,<br />

• Wohnungsangelegenheiten,<br />

• Behördenangelegenheiten,<br />

Herr G. war über die Entscheidung des Amtsgerichts erfreut und verhielt sich dem<br />

Betreuer gegenüber sehr kooperativ. Im Rahmen seiner Aufgaben führte der rechtliche<br />

Betreuer folgende Handlungen durch:<br />

• Beantragung der Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung,<br />

• Klärung der Fortsetzung der Zahlungen durch das Job-Center bis zu der Entscheidung<br />

über EU-Rente und Grundsicherung. Das Job-Center nahm die Zahlungen<br />

auf. Herr G. wurde erneut krankenversichert.<br />

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