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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

personelle Maßnahmen die früher vorhandene Reha-Kompetenz eingeschränkt worden.<br />

Die Träger von SGB II (ARGEN und optierende Kommunen) haben zuweilen<br />

keine Experten für Rehabilitation, da die Zuständigkeit für diese Leistungen fachlich<br />

beim SGB-III-Träger (also den Agenturen) verblieb. Das Ziel „Hilfe aus einer Hand“<br />

konnte dadurch nicht erreicht werden. Die Reha-Bedarfe werden bei den SGB-II-Trägern<br />

mangels geeigneten Personals oftmals nicht erkannt. Da Arbeitslose mit psychiatrischer<br />

Vorgeschichte sich nicht gerne offenbaren, steigt das Risiko, dass sie kurzerhand<br />

in Maßnahmen geschickt werden, die von Struktur und Fachlichkeit her für<br />

sie nicht geeignet sind. Betreuer sollten daher im Interesse ihrer Klienten kritisch<br />

nachfragen, ob eine vorgeschlagene Maßnahme wirklich den Ansprüchen der Zielgruppe<br />

genügt.<br />

(8) Die Begleitung der Betroffenen zu den bewilligenden Stellen ist sehr hilfreich,<br />

eigentlich unverzichtbar. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen können<br />

sehr schnell entmutigt werden, wenn ihnen Mitarbeiter der Agentur, ARGE oder optierenden<br />

Kommune abwehrende oder irritierende Informationen geben. Dahinter muss<br />

nicht einmal böser Wille stehen, vielmehr sind die Rechts- und Verfahrensvorschriften<br />

so kompliziert, dass nur Expertenwissen hilft: Hier ist der gesetzliche Betreuer als Beistand<br />

gefordert!<br />

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