Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A. Persönliches Budget, Wohnformen, Berufliche Integration<br />
Wohnung und leben wie gewünscht – selbst bestimmt,<br />
bedarfsgerecht, in der Gemeinde: mit Behinderung, bei<br />
Pflegebedürftigkeit, im Alter, mit Demenz<br />
„Ambulant vor stationär“ in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen<br />
– Neuorientierung der Wohnhilfen für Menschen mit Behinderungen im<br />
Rheinland<br />
Teilplenum 2<br />
Martina Hoffmann-Badache, Monika Lincoln-Codjoe<br />
I. Ausgangslage<br />
Die Ausgestaltung des Bundessozialhilfegesetzes hat die Entwicklung der Praxis der<br />
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen seit seiner Verabschiedung im<br />
Jahr 1961 (Verkündung 30.6.1961, Inkrafttreten 1.6.1962) wesentlich geprägt: Ambulante<br />
Leistungen gegenüber Menschen mit Behinderungen werden durch den örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe und stationäre Leistungen durch den überörtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe bewilligt.<br />
Für die Praxis hieß das: „stationär vor oder gar statt ambulant“.<br />
In Nordrhein-Westfalen waren dementsprechend für alle ambulanten Leistungen die<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die Städte und Kreise zuständig und für die stationären<br />
Leistungen wurden als überörtliche Träger der Sozialhilfe die Landschaftsverbände<br />
Rheinland und Westfalen als kommunale Regionalverbände durch das AG<br />
(Ausführungsgesetz) BSHG vom 25.6.1962, (Inkrafttreten 1.6.1962) bestimmt.<br />
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden dort zwar ausschließlich aus kommunalen<br />
Steuermitteln finanziert, die Leistungsgewährung erfolgte aber durch zwei, in<br />
der Regel unabhängig voneinander agierende Behörden.<br />
In den Bundesländern, wo der überörtliche Träger der Sozialhilfe staatlich verfasst ist,<br />
also bei den Ländern angesiedelt ist, ist diese Trennung noch deutlicher zu spüren:<br />
die ambulanten Leistungen werden durch kommunale Haushaltsmittel finanziert und<br />
die Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch den Landeshaushalt.<br />
Gleichermaßen galt und gilt für diese Aufgabentrennung, dass der Finanzierungsaufwand<br />
für die stationäre Eingliederungshilfe fernab des kommunalpolitischen Alltags<br />
entweder über eine Umlage an die Landschaftsverbände oder Landeswohlfahrtsverbände<br />
abgegeben, oder in dem noch weiter entfernten Landeshaushalt dargestellt<br />
wird.<br />
Dies entsprach auch dem Zeitgeist der 50er und 60er Jahre, Menschen mit Behinderungen<br />
außerhalb des kommunalen Lebens, in weit entfernten (Groß-) Heimeinrichtungen<br />
mit mehr als großen Einzugsbereichen unterzubringen. Im Rheinland haben<br />
die großen Landeskliniken des Landschaftsverbandes, die „auf der grünen Wiese“<br />
außerhalb der kommunalen Wohngebiete geschaffen wurden, nicht nur die psychiatrische<br />
Versorgung übernommen, sondern auch diejenige der behinderten und langzeitkranken<br />
Menschen. Personengruppen, die innerhalb der Familie und der<br />
Gemeinde nicht mehr ihren Platz finden konnten, wurden in Großeinrichtungen<br />
außerhalb des normalen Lebensraumes auf möglichst Kosten sparende Weise abgeschoben.<br />
Dort innerhalb der Großeinrichtung wurden sie dann mal mehr, mal weniger<br />
43