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Betrifft: Betreuung 10

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A. Persönliches Budget, Wohnformen, Berufliche Integration<br />

Wohnung und leben wie gewünscht – selbst bestimmt,<br />

bedarfsgerecht, in der Gemeinde: mit Behinderung, bei<br />

Pflegebedürftigkeit, im Alter, mit Demenz<br />

„Ambulant vor stationär“ in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen<br />

– Neuorientierung der Wohnhilfen für Menschen mit Behinderungen im<br />

Rheinland<br />

Teilplenum 2<br />

Martina Hoffmann-Badache, Monika Lincoln-Codjoe<br />

I. Ausgangslage<br />

Die Ausgestaltung des Bundessozialhilfegesetzes hat die Entwicklung der Praxis der<br />

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen seit seiner Verabschiedung im<br />

Jahr 1961 (Verkündung 30.6.1961, Inkrafttreten 1.6.1962) wesentlich geprägt: Ambulante<br />

Leistungen gegenüber Menschen mit Behinderungen werden durch den örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe und stationäre Leistungen durch den überörtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe bewilligt.<br />

Für die Praxis hieß das: „stationär vor oder gar statt ambulant“.<br />

In Nordrhein-Westfalen waren dementsprechend für alle ambulanten Leistungen die<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die Städte und Kreise zuständig und für die stationären<br />

Leistungen wurden als überörtliche Träger der Sozialhilfe die Landschaftsverbände<br />

Rheinland und Westfalen als kommunale Regionalverbände durch das AG<br />

(Ausführungsgesetz) BSHG vom 25.6.1962, (Inkrafttreten 1.6.1962) bestimmt.<br />

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden dort zwar ausschließlich aus kommunalen<br />

Steuermitteln finanziert, die Leistungsgewährung erfolgte aber durch zwei, in<br />

der Regel unabhängig voneinander agierende Behörden.<br />

In den Bundesländern, wo der überörtliche Träger der Sozialhilfe staatlich verfasst ist,<br />

also bei den Ländern angesiedelt ist, ist diese Trennung noch deutlicher zu spüren:<br />

die ambulanten Leistungen werden durch kommunale Haushaltsmittel finanziert und<br />

die Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch den Landeshaushalt.<br />

Gleichermaßen galt und gilt für diese Aufgabentrennung, dass der Finanzierungsaufwand<br />

für die stationäre Eingliederungshilfe fernab des kommunalpolitischen Alltags<br />

entweder über eine Umlage an die Landschaftsverbände oder Landeswohlfahrtsverbände<br />

abgegeben, oder in dem noch weiter entfernten Landeshaushalt dargestellt<br />

wird.<br />

Dies entsprach auch dem Zeitgeist der 50er und 60er Jahre, Menschen mit Behinderungen<br />

außerhalb des kommunalen Lebens, in weit entfernten (Groß-) Heimeinrichtungen<br />

mit mehr als großen Einzugsbereichen unterzubringen. Im Rheinland haben<br />

die großen Landeskliniken des Landschaftsverbandes, die „auf der grünen Wiese“<br />

außerhalb der kommunalen Wohngebiete geschaffen wurden, nicht nur die psychiatrische<br />

Versorgung übernommen, sondern auch diejenige der behinderten und langzeitkranken<br />

Menschen. Personengruppen, die innerhalb der Familie und der<br />

Gemeinde nicht mehr ihren Platz finden konnten, wurden in Großeinrichtungen<br />

außerhalb des normalen Lebensraumes auf möglichst Kosten sparende Weise abgeschoben.<br />

Dort innerhalb der Großeinrichtung wurden sie dann mal mehr, mal weniger<br />

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