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Betrifft: Betreuung 10

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IV. Beratung<br />

A. Persönliches Budget, Wohnformen, Berufliche Integration<br />

Angemessene Beratung ist unverzichtbar, damit ein Leistungsberechtigter Mensch<br />

die erforderliche Informationsgrundlage bekommt, um eine Entscheidung über die<br />

Art der Gewährung der ihm zustehenden Teilhabeleistungen treffen zu können. Im<br />

Sozialrecht sind Beratungspflichten der Leistungsträger in § 14 Abs. 1 SGB I, in § 11<br />

Abs. 1 bis 3 SGB XII (Sozialhilfeträger) sowie in § 22 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX (Gemeinsame<br />

Servicestellen) normiert. Die Beratungsstrukturen sind jedoch überwiegend<br />

noch unzureichend.<br />

Für die Lebenshilfe als Verband der Selbsthilfe und Interessenvertretung, der auf örtlicher<br />

Ebene zugleich Leistungserbringer ist, stellen die persönliche und selbstbestimmte<br />

Lebensgestaltung und die Zukunftsplanung von Menschen mit Behinderung<br />

die wesentlichen Grundlagen der eigenen Beratungsarbeit dar. Die Beratung zum<br />

Persönlichen Budget ist ein Teilaspekt von Beratung für Menschen mit geistiger<br />

Behinderung im Rahmen persönlicher Zukunftsplanung mit dem Ziel, teilzuhaben am<br />

Leben in der Gesellschaft, als erwachsene Menschen insbesondere am Arbeitsleben<br />

und einer möglichst selbständigen Wohnform. Die Budgetberatung ist somit eingebettet<br />

in eine übergreifende Lebensberatung für Menschen mit Behinderung. Dabei<br />

sollte für die Lebenshilfe sowie ihre Einrichtungen und Dienste das Prinzip gelten,<br />

anbieterübergreifend zu beraten.<br />

Auch <strong>Betreuung</strong>svereine bieten sich geradezu dafür an, mit solchen Beratungsaufgaben<br />

beauftragt zu werden: durch die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der<br />

Querschnittsarbeit (vgl. § 1908 f BGB) zugunsten ehrenamtlicher <strong>Betreuung</strong> sind sie<br />

bereits deren Ansprechpartner und in der regionalen sozialen Infrastruktur gut vernetzt.<br />

Wichtiger Vorteil der <strong>Betreuung</strong>svereine ist zudem, dass sie in der Regel unabhängig<br />

von Leistungserbringern sind. Allerdings setzt die Übernahme solcher<br />

Beratungsaufgaben eine angemessene finanzielle Ausstattung voraus. In der ehemaligen<br />

Modellregion Marburg-Biedenkopf (Hessen) hat der Landkreis dem vor Ort tätigen<br />

<strong>Betreuung</strong>sverein unter Bereitstellung zusätzlicher Personal- und Sachkosten mit<br />

der Übernahme der regionalen Budgetinformation und – beratung beauftragt.<br />

Nach der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zum „Unterstützungsbedarf<br />

bei Inanspruchnahme des trägerübergreifenden Persönlichen<br />

Budgets“ (BT-Drucks. 16/9063 vom 7. Mai 2008) ist ein Großteil der Unterstützungsleistungen<br />

beim Persönlichen Budget durch rechtliche Betreuer erbracht worden, und<br />

zwar in 47% der im Abschlussbericht der Bundesregierung erfassten Fälle. Dies bestätigt<br />

die wichtige Rolle, die rechtlichen Betreuern für die Umsetzung des Persönlichen<br />

Budgets zukommt. Es können erhebliche Schnittmengen bestehen zwischen den betreuerischen<br />

Aufgaben und Beratungs- und Unterstützungsleistungen für ein Persönliches<br />

Budget. Nach den Erfahrungen der Lebenshilfe waren es in den Modellregionen<br />

häufig engagierte Eltern, die ihre erwachsenen Söhne und Töchter auf dem Weg zum<br />

Persönlichen Budget begleiteten. Beratungsstrukturen müssen gewährleisten, dass<br />

ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die erforderliche Unterstützung erhalten.<br />

V. Budgetassistenz<br />

Viele Menschen mit Behinderung benötigen die regelmäßige Unterstützung durch<br />

Vertrauenspersonen, wenn sie das Persönliche Budget beantragen, vereinbaren und<br />

verwenden wollen. Nach §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 1 BudgetVO ist anerkannt,<br />

dass erforderliche Beratung und Unterstützung bei der Bedarfsfeststellung zu<br />

berücksichtigen sind. Soweit diese Leistungen jedoch nicht kostenlos erlangt werden<br />

können, müssten sie aus dem Budget bezahlt werden, was sich wegen der „Deckelung“<br />

(s.o.) mutmaßlich nachteilig auf die Bedarfsdeckung des Budgetnehmers aus-<br />

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