Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
Mensch Budgetassistenz in Anspruch nehmen würde. Berufsbetreuer müssen wegen<br />
der Vergütungspauschalierung außerhalb ihrer Aufgabenkreise keine unvergüteten<br />
zusätzlichen Budgetassistenzleistungen erbringen.<br />
Es kann dem Wunsch oder dem objektiven Wohl des betreuten Budgetnehmers entsprechen,<br />
dass ein Betreuer seine Ressourcen in die notwendige Budgetassistenz<br />
einbringt; die Kenntnis der Person des Budgetnehmers und seiner Bedürfnisse und<br />
Lebensverhältnisse sowie die vor Ort vorhandenen Leistungsanbieter. Zusätzlich vergütete<br />
Budgetassistenzleistungen dürfen Betreuer für ihre Klienten aber wegen des<br />
Selbstkontrahierungsverbots (§ 181 BGB) ohne Einschaltung eines zu bestellenden<br />
(und in der Regel auch zu bezahlenden) Ergänzungsbetreuers nicht erbringen.<br />
Jedem (auch betreuten) behinderten Menschen, der einen natürlichen Willen zum<br />
Persönlichen Budget gebildet hat, sind die notwendigen Budgetassistenzleistungen<br />
zu gewähren. Inwieweit die Vorgaben des § 1896 BGB als Verpflichtung für den<br />
Betreuer zum Tragen kommen, ist diskutabel. Angesichts der bundesweiten Tendenz<br />
zur Kommerzialisierung der Eingliederungsleistungen ist nicht zu erwarten, dass<br />
durch eine bundesgesetzliche Regelung eine Aufstockung Persönlicher Budgets in<br />
Höhe der notwendigen, entgeltlich zu erbringenden Budgetassistenzleistungen<br />
erreicht werden kann. Die Belastung der Justiz mit Aufwendungen für Budgetassistenz<br />
wäre systemwidrig, weil ausschließlich die Sozialleistungsträger den zusätzlichen<br />
Aufwand zu tragen haben.<br />
Alex Bernhard<br />
I. Persönliches Budget in der Praxis der <strong>Betreuung</strong>svereine<br />
Persönliche Budgets kommen in der Praxis der <strong>Betreuung</strong>svereine kaum vor, d.h. es<br />
sind seltene Einzelfälle im Bereich der Vereinsbetreuungen. Noch seltener kommen<br />
Beratungsfragen von begleiteten Ehrenamtlichen vor,<br />
Warum ist dies so? Was sind Hinderungsgründe?<br />
1. Diese Leistungsform ist zumindest im Kreis der von rechtlicher <strong>Betreuung</strong> Betroffenen<br />
(Betreute und nichtprofessionelle Betreuer) kaum bekannt, trotz der Informationsoffensive<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.<br />
2. Leistungsanbieter werben kaum damit.<br />
3. Kostenträger werben nicht für diese Leistungsform. Sie tun sich auch schwer mit<br />
der praktischen, verwaltungsmäßigen Umsetzung, erst recht in der trägerübergreifenden<br />
Zusammenarbeit.<br />
4. Der rechtliche Betreuer hat gewiss die grundsätzliche Verpflichtung, entsprechende<br />
Hilfen zu erschließen, aber mit welchem vertretbaren Aufwand? Er wird ihn<br />
eher vermeiden.<br />
5. Wenn diese Leistungsform bekannt ist, erscheint sie den Adressaten doch mit<br />
sehr vielen Unwägbarkeiten belastet.<br />
6. Neutrale Budgetassistenz fehlt weitgehend bzw. ist nicht bekannt. Sie ist nicht finanziert<br />
bzw. die Finanzierung entsprechend der vorgesehenen Form belastet<br />
das Budget in unvertretbarer Weise.<br />
7. Den hochgesteckten Erwartungen, eine größere Anzahl der rechtlich Betreuten<br />
mittels eines Persönlichen Budgets bessere, individuellere und vor allem selbstbestimmtere<br />
Hilfe zukommen zu lassen, steht entgegen, dass vergleichsweise<br />
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