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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Mensch Budgetassistenz in Anspruch nehmen würde. Berufsbetreuer müssen wegen<br />

der Vergütungspauschalierung außerhalb ihrer Aufgabenkreise keine unvergüteten<br />

zusätzlichen Budgetassistenzleistungen erbringen.<br />

Es kann dem Wunsch oder dem objektiven Wohl des betreuten Budgetnehmers entsprechen,<br />

dass ein Betreuer seine Ressourcen in die notwendige Budgetassistenz<br />

einbringt; die Kenntnis der Person des Budgetnehmers und seiner Bedürfnisse und<br />

Lebensverhältnisse sowie die vor Ort vorhandenen Leistungsanbieter. Zusätzlich vergütete<br />

Budgetassistenzleistungen dürfen Betreuer für ihre Klienten aber wegen des<br />

Selbstkontrahierungsverbots (§ 181 BGB) ohne Einschaltung eines zu bestellenden<br />

(und in der Regel auch zu bezahlenden) Ergänzungsbetreuers nicht erbringen.<br />

Jedem (auch betreuten) behinderten Menschen, der einen natürlichen Willen zum<br />

Persönlichen Budget gebildet hat, sind die notwendigen Budgetassistenzleistungen<br />

zu gewähren. Inwieweit die Vorgaben des § 1896 BGB als Verpflichtung für den<br />

Betreuer zum Tragen kommen, ist diskutabel. Angesichts der bundesweiten Tendenz<br />

zur Kommerzialisierung der Eingliederungsleistungen ist nicht zu erwarten, dass<br />

durch eine bundesgesetzliche Regelung eine Aufstockung Persönlicher Budgets in<br />

Höhe der notwendigen, entgeltlich zu erbringenden Budgetassistenzleistungen<br />

erreicht werden kann. Die Belastung der Justiz mit Aufwendungen für Budgetassistenz<br />

wäre systemwidrig, weil ausschließlich die Sozialleistungsträger den zusätzlichen<br />

Aufwand zu tragen haben.<br />

Alex Bernhard<br />

I. Persönliches Budget in der Praxis der <strong>Betreuung</strong>svereine<br />

Persönliche Budgets kommen in der Praxis der <strong>Betreuung</strong>svereine kaum vor, d.h. es<br />

sind seltene Einzelfälle im Bereich der Vereinsbetreuungen. Noch seltener kommen<br />

Beratungsfragen von begleiteten Ehrenamtlichen vor,<br />

Warum ist dies so? Was sind Hinderungsgründe?<br />

1. Diese Leistungsform ist zumindest im Kreis der von rechtlicher <strong>Betreuung</strong> Betroffenen<br />

(Betreute und nichtprofessionelle Betreuer) kaum bekannt, trotz der Informationsoffensive<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.<br />

2. Leistungsanbieter werben kaum damit.<br />

3. Kostenträger werben nicht für diese Leistungsform. Sie tun sich auch schwer mit<br />

der praktischen, verwaltungsmäßigen Umsetzung, erst recht in der trägerübergreifenden<br />

Zusammenarbeit.<br />

4. Der rechtliche Betreuer hat gewiss die grundsätzliche Verpflichtung, entsprechende<br />

Hilfen zu erschließen, aber mit welchem vertretbaren Aufwand? Er wird ihn<br />

eher vermeiden.<br />

5. Wenn diese Leistungsform bekannt ist, erscheint sie den Adressaten doch mit<br />

sehr vielen Unwägbarkeiten belastet.<br />

6. Neutrale Budgetassistenz fehlt weitgehend bzw. ist nicht bekannt. Sie ist nicht finanziert<br />

bzw. die Finanzierung entsprechend der vorgesehenen Form belastet<br />

das Budget in unvertretbarer Weise.<br />

7. Den hochgesteckten Erwartungen, eine größere Anzahl der rechtlich Betreuten<br />

mittels eines Persönlichen Budgets bessere, individuellere und vor allem selbstbestimmtere<br />

Hilfe zukommen zu lassen, steht entgegen, dass vergleichsweise<br />

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