Betrifft: Betreuung 10
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Vorwort<br />
Der 11. Vormundschaftsgerichtsgerichtstag, der vom 13. bis 15. November 2008<br />
in Erkner stattfand, beschäftigte sich mit dem Thema „Der Mensch im Mittelpunkt“.<br />
Die Diskussion, die auf dem vorherigen, dem <strong>10</strong>. Vormundschaftsgerichtstag, unter<br />
der Überschrift „Qualität im <strong>Betreuung</strong>swesen“ geführt wurde, wurde damit fortgesetzt.<br />
Leitend war dabei der Gedanke, dass nachhaltige Qualität nur erreicht werden<br />
kann, wenn der der <strong>Betreuung</strong> bedürfende Mensch tatsächlich im Mittelpunkt steht.<br />
Betreuerinnen und Betreuer haben die Angelegenheiten der Betreuten so zu besorgen,<br />
wie es deren Wohl entspricht. Zum Wohl der Betreuten gehört auch die Möglichkeit,<br />
im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und<br />
Vorstellungen zu gestalten1) . Wünschen eines Betreuten ist zu entsprechen, soweit<br />
dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und der Betreuerin oder dem Betreuer zuzumuten<br />
ist2) . Innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenkreises haben Betreuer dazu beizutragen,<br />
dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der Betreuten<br />
zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu<br />
mildern3) . Aufgabe der <strong>Betreuung</strong> ist die Sicherung des Selbstbestimmungsrechts<br />
der einzelnen Betroffenen4) .<br />
Folgerichtig bildete die Frage, wie Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter<br />
Menschen gewährleistet werden können, ein Schwerpunktthema der interdisziplinären<br />
Tagung. Es wurde gefragt, wie der Wille und die Wünsche eines Betreuten<br />
ermittelt werden können. Ein weiteres Augenmerk wurde auf die Umsetzung der Leistungsform<br />
des „Persönlichen Budgets“ gerichtet. Erörtert wurden zudem Wege zur<br />
beruflichen Integration psychisch kranker Menschen, zu bedarfsgerechten und<br />
Selbstbestimmung ermöglichenden Wohnformen. Diskutiert wurde auch über unabhängige<br />
Beschwerdestellen. Die Problematik einer Zwangsbehandlung wurde<br />
ebenso behandelt wie Möglichkeiten einer Reduzierung von Fixierungen in Pflegeheimen.<br />
Die Diskussion um Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen und um rechts- und sozialpolitische<br />
Perspektiven wurde auch beim 11. Vormundschaftsgerichtstag fortgesetzt.<br />
Besonderer Erwähnung bedarf die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen,<br />
die die Frage, wie Selbstbestimmung und Teilhabe umgesetzt werden können,<br />
in nächster Zeit voraussichtlich maßgeblich mit bestimmen wird.<br />
Die vorgenannten Themen, die exemplarisch belegen, wie intensiv und vielfältig der<br />
Frage nachgegangen worden ist, wie gewährleistet werden kann, dass der „Mensch<br />
im Mittelpunkt“ steht, haben neben weiteren Eingang in den vorliegenden Band<br />
gefunden.<br />
Veröffentlicht werden aber auch die Ergebnisse eines Workshops, der am 6. Oktober<br />
2008 in Göttingen unter wissenschaftlicher Begleitung von Prof. Dr. Volker Lipp<br />
stattgefunden hat. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich mit dem Thema:<br />
„Standards für die Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG“ beschäftigt. Nach dieser<br />
Vorschrift unterstützt die <strong>Betreuung</strong>sbehörde das <strong>Betreuung</strong>sgericht. Dies gilt insbesondere<br />
für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />
hält. Vorgaben oder Standards über die Art und Qualität der Sachverhaltsaufklärung<br />
und der Berichterstattung an das Gericht fehlen. Auf den Jahrestagungen der<br />
Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden bestand der Wunsch, zu einer Stan-<br />
1) § 1901 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.<br />
2) § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB.<br />
3) § 1901 Abs. 4 BGB.<br />
4) Lipp, <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 8, S. 26; s.a. BtPrax 2005, S. 6–<strong>10</strong>.<br />
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