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Betrifft: Betreuung 10

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Vorwort<br />

Der 11. Vormundschaftsgerichtsgerichtstag, der vom 13. bis 15. November 2008<br />

in Erkner stattfand, beschäftigte sich mit dem Thema „Der Mensch im Mittelpunkt“.<br />

Die Diskussion, die auf dem vorherigen, dem <strong>10</strong>. Vormundschaftsgerichtstag, unter<br />

der Überschrift „Qualität im <strong>Betreuung</strong>swesen“ geführt wurde, wurde damit fortgesetzt.<br />

Leitend war dabei der Gedanke, dass nachhaltige Qualität nur erreicht werden<br />

kann, wenn der der <strong>Betreuung</strong> bedürfende Mensch tatsächlich im Mittelpunkt steht.<br />

Betreuerinnen und Betreuer haben die Angelegenheiten der Betreuten so zu besorgen,<br />

wie es deren Wohl entspricht. Zum Wohl der Betreuten gehört auch die Möglichkeit,<br />

im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und<br />

Vorstellungen zu gestalten1) . Wünschen eines Betreuten ist zu entsprechen, soweit<br />

dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und der Betreuerin oder dem Betreuer zuzumuten<br />

ist2) . Innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenkreises haben Betreuer dazu beizutragen,<br />

dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der Betreuten<br />

zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu<br />

mildern3) . Aufgabe der <strong>Betreuung</strong> ist die Sicherung des Selbstbestimmungsrechts<br />

der einzelnen Betroffenen4) .<br />

Folgerichtig bildete die Frage, wie Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter<br />

Menschen gewährleistet werden können, ein Schwerpunktthema der interdisziplinären<br />

Tagung. Es wurde gefragt, wie der Wille und die Wünsche eines Betreuten<br />

ermittelt werden können. Ein weiteres Augenmerk wurde auf die Umsetzung der Leistungsform<br />

des „Persönlichen Budgets“ gerichtet. Erörtert wurden zudem Wege zur<br />

beruflichen Integration psychisch kranker Menschen, zu bedarfsgerechten und<br />

Selbstbestimmung ermöglichenden Wohnformen. Diskutiert wurde auch über unabhängige<br />

Beschwerdestellen. Die Problematik einer Zwangsbehandlung wurde<br />

ebenso behandelt wie Möglichkeiten einer Reduzierung von Fixierungen in Pflegeheimen.<br />

Die Diskussion um Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen und um rechts- und sozialpolitische<br />

Perspektiven wurde auch beim 11. Vormundschaftsgerichtstag fortgesetzt.<br />

Besonderer Erwähnung bedarf die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen,<br />

die die Frage, wie Selbstbestimmung und Teilhabe umgesetzt werden können,<br />

in nächster Zeit voraussichtlich maßgeblich mit bestimmen wird.<br />

Die vorgenannten Themen, die exemplarisch belegen, wie intensiv und vielfältig der<br />

Frage nachgegangen worden ist, wie gewährleistet werden kann, dass der „Mensch<br />

im Mittelpunkt“ steht, haben neben weiteren Eingang in den vorliegenden Band<br />

gefunden.<br />

Veröffentlicht werden aber auch die Ergebnisse eines Workshops, der am 6. Oktober<br />

2008 in Göttingen unter wissenschaftlicher Begleitung von Prof. Dr. Volker Lipp<br />

stattgefunden hat. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich mit dem Thema:<br />

„Standards für die Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG“ beschäftigt. Nach dieser<br />

Vorschrift unterstützt die <strong>Betreuung</strong>sbehörde das <strong>Betreuung</strong>sgericht. Dies gilt insbesondere<br />

für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />

hält. Vorgaben oder Standards über die Art und Qualität der Sachverhaltsaufklärung<br />

und der Berichterstattung an das Gericht fehlen. Auf den Jahrestagungen der<br />

Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden bestand der Wunsch, zu einer Stan-<br />

1) § 1901 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.<br />

2) § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB.<br />

3) § 1901 Abs. 4 BGB.<br />

4) Lipp, <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 8, S. 26; s.a. BtPrax 2005, S. 6–<strong>10</strong>.<br />

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