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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Eröffnungsvorträge<br />

werden meist wieder nach Hause entlassen, wo sie sich erholen und in der Sicherheit<br />

ihrer Umgebung an Selbstbewusstsein gewinnen. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat genug<br />

Zeit, um mit den Betroffenen und ihren Angehörigen über Alternativen zu sprechen.<br />

Oft ist die Heimfrage dann vom Tisch.<br />

2. Unterbringungsähnliche Maßnahmen insbesondere körpernahe<br />

Fixierungen<br />

Die Verfahren zur Genehmigung (oder Ablehnung!) der Einwilligung in unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen, speziell körpernahen Fixierungen nach § 1906 Abs. 4<br />

BGB verlaufen noch recht unbefriedigend. Heime und Betreuer glauben zu Unrecht,<br />

sie hafteten immer für Verletzungen, die auf Stürzen beruhen und vergessen, dass sie<br />

auch für Schäden haften können, die aus Fixierungen folgen. Mit Bettgitter und<br />

Bauchgurt ist man keineswegs auf „Nummer Sicher“! M.E. werden Atteste, die Fixierungen<br />

befürworten, zu leichfertig erteilt, z.T. auf telefonischen Zuruf der Altenpflegerin<br />

an die Sprechstundenhilfe. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile ist bei solchen<br />

Vorgängen nicht erkennbar. Die Gerichte entscheiden zumeist antragsgemäß, weil<br />

ihnen die Möglichkeiten der Vermeidung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen<br />

nicht präsent sind und/oder in ihrem Bezirk auch niemand daran interessiert ist, solche<br />

Möglichkeiten, wie z.B. von Guy Walther4 beschrieben, auch auszuprobieren.<br />

Der Umgang mit unterbringungsähnlichen Maßnahmen ist ein System, welches das<br />

Gericht nicht im Alleingang verändern kann, übernimmt es damit doch Verantwortung<br />

für einen Bereich, den es tatsächlich nicht beeinflussen kann. Hier müssen alle Beteiligten<br />

in die Verantwortung eingebunden werden. Es kann damit beginnen, alle Beteiligten<br />

auf denselben Kenntnisstand zu bringen, etwa in gemeinsamen, durch die<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörde initiierten Veranstaltungen. Bei Zweifeln ist es sinnvoll, sich nicht<br />

mit Attesten zufrieden zu geben, sondern Gutachten einzuholen, womöglich durch<br />

Pflegesachverständige, die Ursachen und Begleitumstände z.B. einer Unruhe weit<br />

differenzierter ausmachen und Empfehlungen zur Abhilfe praxisorientierter aussprechen<br />

können als ärztliche Gutachter. Schließlich sollten die Überprüfungsfristen kürzer<br />

gewählt werden, um deutlich zu machen, dass Fixierungen nicht zur Routine<br />

werden dürfen.<br />

3. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />

Dem Gericht werden Vorsorgevollmachten vorgelegt bei Anträgen auf Genehmigung<br />

unterbringungsähnlicher Maßnahmen, bei Nichtanerkennung der Vollmacht durch<br />

Dritte, bei Zweifeln des Bevollmächtigten an Wirksamkeit und Reichweite der Vollmacht<br />

– und wenn Dritte den Eindruck haben, dass die Vollmacht nicht im Sinne des<br />

betroffenen Menschen verwendet wird.<br />

Es wächst die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für die Art und Weise, in der fremde<br />

Abgelegenheiten besorgt werden. Dieses Interesse reicht vom ärgerlichen Skandalformat<br />

im Fernsehen über ernsthafte Annäherung in Rundfunk und Fernsehen bis zu<br />

Vortragsveranstaltungen und dem Hinschauen im Alltag. So schlug zum z.B. die<br />

„Abteilung Geldwäsche“ einer Bank Alarm, als sie die Bewegung großer Summen<br />

von einem Konto einer alten Dame auf das Konto einer Kundin, die bei ihr einen notleidenden<br />

Kredit hatte, bemerkte. Die Kundin hatte die alleinstehende Dame im Wartezimmer<br />

eines Arztes kennen gelernt und sich von ihr umfangreich bevollmächtigen<br />

lassen.<br />

4 Walther, Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 2006, 8.<br />

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