Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
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Anlagen – A. Standard zur Sachverhaltsaufklärung<br />
Der Betroffene sollte in den Prozess der <strong>Betreuung</strong>splanung einbezogen werden. Die<br />
Einbeziehung des Betroffenen ergibt sich schon daraus, dass bei der <strong>Betreuung</strong> weitestgehend<br />
die Wünsche des Betroffenen zu beachten sind. Auch Ergebnisse z.B.<br />
aus Hilfeplankonferenzen können in die <strong>Betreuung</strong>splanung einfließen. Liegen ausreichend<br />
Informationen vor, können die Ziele definiert, der Hilfebedarf ermittelt und<br />
abgestimmt und schließlich ein <strong>Betreuung</strong>splan erstellt werden. Der <strong>Betreuung</strong>splan<br />
sollte einen bestimmten Zeitraum umfassen, fortgeschrieben und evaluiert werden. 9<br />
Die Sachverhaltsaufklärung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde kann die Grundlage für eine<br />
<strong>Betreuung</strong>splanung des Betreuers sein. <strong>10</strong><br />
4. Berichterstattung an das Vormundschaftsgericht<br />
Grundsätze zur Informationserhebung und zu den Inhalten der Berichterstattung11<br />
Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde im gerichtlichen <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />
muss<br />
• nachvollziehbar und hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen überzeugend sein,<br />
• vollständig sein,<br />
• dem Unterstützungsbedarf des Gerichts entsprechen, aber auch dem Einzelfall<br />
gerecht werden,<br />
• fachlich verlässlich sein,<br />
• aus sich heraus verständlich sein,<br />
• Fakten und deren Bewertung unterscheidbar machen,<br />
• reflektiert sein,<br />
• in ihrer Ausdrucksweise wertschätzend gegenüber der/den Personen sein.<br />
• Die Berichterstattung muss nachvollziehbar und hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen<br />
überzeugend sein.<br />
Das Gericht, das die Verantwortung für die rechtliche Entscheidung trägt, muss<br />
die Ausführungen der Berichterstattung kritisch aufnehmen, auf ihre Schlüssigkeit<br />
prüfen und zu seinen eigenen Erfahrungen in Beziehung setzen. Komplizierte<br />
Sachverhalte oder Zusammenhänge müssen verständlich gemacht werden.<br />
Fachausdrücke sollten ggf. erläutert werden, da auch Betroffene oder andere Verfahrensbeteiligte<br />
den Bericht lesen.<br />
9 Kania, Langholf, Schmidt – Bearbeiter, § 4 BtBG Rz. 25, in Jurgeleit (Hrsg.): <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />
Baden-Baden 2006.<br />
<strong>10</strong> Zur <strong>Betreuung</strong>splanung z.B.: „Handlungsempfehlung zur <strong>Betreuung</strong>splanung“ der LAG für<br />
<strong>Betreuung</strong>sangelegenheiten des Freistaates Sachsen vom 20.05.2005. Deusing-Bearbeiter,<br />
§ 1901 BGB Rz. 91 ff. in Jurgeleit (Hrsg.): <strong>Betreuung</strong>srecht, Baden-Baden 2006. Fröschle, T.:<br />
Der <strong>Betreuung</strong>splan nach § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch, Zeitschrift:<br />
BtPrax 2/2006.<br />
11 Weitestgehend übernommen aus: Freie und Hansestadt Hamburg, Fachamt für Hilfen nach<br />
dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz: Leitlinien zur Unterstützung der Vormundschaftsgerichte durch die<br />
Hamburger <strong>Betreuung</strong>sstellen, 2007. Die Leitlinien wurden zusammengestellt und ergänzt unter<br />
Verwendung von: W. Crefeld, H.-J. Schimke: Die Beratung des Gerichts in <strong>Betreuung</strong>ssachen<br />
1996.<br />
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