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Betrifft: Betreuung 10

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Anlagen – A. Standard zur Sachverhaltsaufklärung<br />

Der Betroffene sollte in den Prozess der <strong>Betreuung</strong>splanung einbezogen werden. Die<br />

Einbeziehung des Betroffenen ergibt sich schon daraus, dass bei der <strong>Betreuung</strong> weitestgehend<br />

die Wünsche des Betroffenen zu beachten sind. Auch Ergebnisse z.B.<br />

aus Hilfeplankonferenzen können in die <strong>Betreuung</strong>splanung einfließen. Liegen ausreichend<br />

Informationen vor, können die Ziele definiert, der Hilfebedarf ermittelt und<br />

abgestimmt und schließlich ein <strong>Betreuung</strong>splan erstellt werden. Der <strong>Betreuung</strong>splan<br />

sollte einen bestimmten Zeitraum umfassen, fortgeschrieben und evaluiert werden. 9<br />

Die Sachverhaltsaufklärung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde kann die Grundlage für eine<br />

<strong>Betreuung</strong>splanung des Betreuers sein. <strong>10</strong><br />

4. Berichterstattung an das Vormundschaftsgericht<br />

Grundsätze zur Informationserhebung und zu den Inhalten der Berichterstattung11<br />

Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde im gerichtlichen <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

muss<br />

• nachvollziehbar und hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen überzeugend sein,<br />

• vollständig sein,<br />

• dem Unterstützungsbedarf des Gerichts entsprechen, aber auch dem Einzelfall<br />

gerecht werden,<br />

• fachlich verlässlich sein,<br />

• aus sich heraus verständlich sein,<br />

• Fakten und deren Bewertung unterscheidbar machen,<br />

• reflektiert sein,<br />

• in ihrer Ausdrucksweise wertschätzend gegenüber der/den Personen sein.<br />

• Die Berichterstattung muss nachvollziehbar und hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen<br />

überzeugend sein.<br />

Das Gericht, das die Verantwortung für die rechtliche Entscheidung trägt, muss<br />

die Ausführungen der Berichterstattung kritisch aufnehmen, auf ihre Schlüssigkeit<br />

prüfen und zu seinen eigenen Erfahrungen in Beziehung setzen. Komplizierte<br />

Sachverhalte oder Zusammenhänge müssen verständlich gemacht werden.<br />

Fachausdrücke sollten ggf. erläutert werden, da auch Betroffene oder andere Verfahrensbeteiligte<br />

den Bericht lesen.<br />

9 Kania, Langholf, Schmidt – Bearbeiter, § 4 BtBG Rz. 25, in Jurgeleit (Hrsg.): <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />

Baden-Baden 2006.<br />

<strong>10</strong> Zur <strong>Betreuung</strong>splanung z.B.: „Handlungsempfehlung zur <strong>Betreuung</strong>splanung“ der LAG für<br />

<strong>Betreuung</strong>sangelegenheiten des Freistaates Sachsen vom 20.05.2005. Deusing-Bearbeiter,<br />

§ 1901 BGB Rz. 91 ff. in Jurgeleit (Hrsg.): <strong>Betreuung</strong>srecht, Baden-Baden 2006. Fröschle, T.:<br />

Der <strong>Betreuung</strong>splan nach § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch, Zeitschrift:<br />

BtPrax 2/2006.<br />

11 Weitestgehend übernommen aus: Freie und Hansestadt Hamburg, Fachamt für Hilfen nach<br />

dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz: Leitlinien zur Unterstützung der Vormundschaftsgerichte durch die<br />

Hamburger <strong>Betreuung</strong>sstellen, 2007. Die Leitlinien wurden zusammengestellt und ergänzt unter<br />

Verwendung von: W. Crefeld, H.-J. Schimke: Die Beratung des Gerichts in <strong>Betreuung</strong>ssachen<br />

1996.<br />

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